Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

ein Besitzer derselben ein Stand deß Reichs und so viel den Bluth- pann^) uud Bergwerk betrift, ein Lehen vom Römischen Reich, daß übrig und anders ein Freheigenthumb. General Freyheit. Und seind die Herren vou Brandis und Sulz über diese Herrschast von Römischen Kaisern und Königen von Auno 1454 bis aus jezige Kaiserliche Majestät vermög alter uud ueuer (Zontirmntionen all und jeglicher Gnad, Freyheit, Recht, Brief, privilsZ-in, Handvesten, alt hcrrkommens, gute gewohnheit, Gerichts-Zwüngen, Mäuttenen, Zöllen, Mühlen, Steinbrüchen, Zwüngen, Weiden, Hölzern, Wäldern uud andern Obrikeitlichen Herrlichkeiten, Bestent nnd oonnrwiret, welches alles jeziger Kaiser Mathias Graf Kasparen zu Hohen-Embs ?c. als jezigen Inhabern Anno 1614 vermög Brieffs bestätiget. Freyheit Fremdes Gerichts. Es seind auch die Herren von Brandis und Sulz für sich, ihre Bögt Urtelsprecher, täglich Diener, Markt, Dörfer, Bürger, Gemeinde und Unterthanen bis auf jezige Kayserliche Majestät vermög alter und nenerkrivileZien für alle fremde Gericht Befreyet, also das ein jeder solcher Richter aus ihr Abforderen weisen solle, dabey auch befreyet Ächter uud aber ächter-) in derv Schlössern, Marken, Dörfern und Gebieten Aufrecht auszuhalten, so jeziger Kayser Mathias Graf Kasparn zu Hvhenembs als Inhabern Gleichfals bestätiget. Land-Marken. Die Land-Marken der Grafschaft Vaduz fangt an gegen der Herrschaft Schellenberg am Rhein auf Schaauer Ricdt, durch welches Schaaner Riedt eiu großer Frid-Grabeu bis an berg gehet, alda unter dem Schwaab-Brunnen an der Landstraß eiu großer Markstein stehet, so Vaduz und Schellenberg von eiuauder schaidet; da dannen dem Gebürg zue iu H ünnen- Boden, allda ein Markstein, daselbst dannen gegen der Herrschaft Sonnenberg in die Drey-Schwestern, da dannen in die Rothen- wand, dan in Samyncnbach vermög 
Vertrags zwischen Kayser Maximilians als Herrn zu Sonncnberg uud Grafen Rudolphen zu Eidgenossen schwören. Aber schon im Dezember desselben Jahres wurde Ludwig v. Brandis wieder aus der Gefangenschaft entlassen und erhielt sein Land wieder. Seine Untertanen wurden der Eidgenossenschaft lcdig gesagt. Blutbaun nannte man das Recht, an Leib und Leben zu strafen. ") Ächter nannte mau solche, die auf bestimmte Zeit, Aberächter solche, die auf Lebenszeit für vogelfrei erklärt worden waren. -
	        

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