Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

— 156 — Ausgaben. K Ii 1. Für Druck des Jahrbuches 745.75 2. „ verschiedene Drucksorten, Porti ?c 56.72 3. „ 2 Clichss zu den Bildern von Kaiser und v. Hausen 48.71 4. Anschaffungen zur Bibliothek 16.76 Summe . 867.94 Werden von den Einnahmen per . . . - 1108.93 die Ausgaben mit 867.94 abgezogen, so ergibt sich ein Ueberschuß von . . 240.99 Es folgte dann der Vortrag des H. Kanonikus Büchel über Rebbau und Torkelordnung früherer Zeit. Als Unterlage des ersten Teiles des Vortrage», betreffend den Rebbau, dienten die „Statuten für die Winzürnen", wie sie im Urbar von 1507, das der Vortragende in diesem vor- liegenden Jahrbuche bearbeitete, enthalten sind. Wir heben aus dem Vortrage Folgendes hervor: Aufzeichnungen über derartige landwirtschaftliche Arbeiten aus älterer Zeit sind sehr selten und darum besonders wertvoll. Bei der heurigen Misere ist dieses Thema deshalb zeitgemäß, weil man allenthalben frägt: wie haben denn die Alteil ihre Reben behandelt, die von Rebenkrankheiten und vom Spritzen nichts wußten? Die hier besprochenen Statuten haben jedenfalls schon lange vor dem Jahre 1500 Geltung gehabt, da sie ausdrücklich ein altes Herkommen genannt werden. Diese Statuten enthalten die Vorschriften, mit welchen den Rebmännern („Winzürnen" genannt) zu Triefen und Vaduz (und ohne Zweifel auch am Eschnerberg) die Weinberge des Grasen alljährlich verliehen wurden. Die erste Arbeit war das Schneiden. Das mußte uach Lichtmeß und zu guter Zeit d. h. bei gutem Zeichen geschehen. Nach dem Schneiden kam das Grube n, welche Arbeit im Frühling vorgenommen wurde. Die Grubreben mußten sorgsam gelegt und je nach den Weitenen beim Schneiden Holz im Laub stehen gelassen werden. Die Grubreben dursten endlich nicht von der aufgeworfenen Erde ganz zugedeckt werden, sondern die Grub- Zähne mußten noch herausschaue».
	        

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