Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

— 14 — sehr zu statten. Allerdings kam es dabei nicht selten vor, daß das selbständige Handeln der Gemeindevertretungen, welches durch das freiheitliche Gemeiudegesetz vom 
Jahre 1864 gewährleistet war, völlig in den Hintergrund trat. Die Schuld davon lag jedoch zum großen Teile an den 
Gemeindevertretungen selbst und hängt mit den früher bestandenen Abhüngigkeitsverhältnissen, welche bei den Gemeinden das Gefühl strenger Verantwortlichkeit nicht lebendig werden ließen und ein selbständiges Vorgehen nahezn unmöglich machten, zusammen. Mit der im Anfange 
des 19. Jahrhunderts erfolgten Auflösung des deutscheu Reiches wurde bekanntlich die alte Verfassung, welche eine gewisse Selbständigkeit der Gemeinde- verwaltung zur Grundlage hatte, abgeschafft und an deren Stelle das Institut der Ortsrichter mit sehr beschränkten Kompetenzen bei nns eingeführt. Die Richter — der damals allgemein übliche Ausdruck für Vorsteher — hatten in den meisten Gemeindeange- legenheiten die Befehle der höheren Verwaltungsbehörde einzu- holen. Dieser wenig ersrenliche Zustand dauerte bis zum Jahre 1864. Es war daher begreiflich, daß trotz des ueuen freiheitlichen Gemeindegesetzes vom 
Jahre 1864 die alte eingclebte Gewohnheit, die Besehlc von oben zu holen, noch geraume Zeit nachwirkte, nnd daß die 
Gemeindevertretungen sich namentlich anfänglich der neu eingeführte« Gemeiudeautonvmie, welche uicht nur Rechte, sondern in noch höherem Maße auch Pflichten begründete, gar nicht be- wußt wurden. Von dem Streben geleitet, etwas zu leisten, griff Hausen gewöhnlich, wenn er von der Nützlichkeit irgend einer der geplanten Einrichtungen überzeugt war, rasch zu und sührte die Angelegenheit, ohne fich wegen der etwa aufgetauchten Hindernisse übermäßige Bedenken zu machen, zn dem gewünschten Ziele. Daß er sich bei solchen Gelegenheiten gar manchesmal dem Vvrwurse autokratischen Eiugreisens in die Geschäfte der̂ Gemeinde aussetzte, und daß dieser Vorwurf nicht immer grundlos war, muß zuge- geben werden. Das Ideal des neuzeitlichen 
Staates ist strenge, jede Willkür ausschließende Gesetzmäßigkeit; insbesondere die zur Durchführung der Gesetze berufenen Personen haben die Pflicht, am Wege der Gesetzlichkeit zu beharren und hierdurch der Bevölkerung, die sie zn leiten haben, voranznleuchten. So sehr daher unter den geschilderten Verhältnissen ein mitunter autokratisches Eingreisen
	        

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