Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

— 127 — Mai 6. ist über des weil. H. Johann Christoph von Schellenberg, Freiherrn zn Kißlegg Hinterlassenschaft aus Anrnfen dessen Sohnes H. Johann Jakob und seiner minderjährigen Geschwister Vormünder eine kaiserliche Kommission zur Aufnahme sämtlicher Schulden eingesetzt worden, der zufolge alle Gläubiger und Interessenten zu- sammen berufen wurden uud im Jänner 1661 eine Kom- missionsversammlung abgehalten wurde. Am 30. Jänuer 1665 erfolgte die kaiserliche Entscheidung: Die Gerichtskosteu seien aus der Masse zu erheben, die noch nicht bereinigten For- derungen zu liquidieren, Lehen uud Eigentum auszuscheiden nnd in Anschlag zu bringen ze. „Aus Veranlassung der kaiserl. Commission dann die kißlegg-schcllcnberg. Hinterlassen- schaft wie auch der gesambten Creditoren praztsutivues in lite realiter verfangen, und so wohl ein als ander Theil des rechtlichen entscheidts und der Commission Endtschafft zn erwarten schuldig, darvon nicht mehr desistieren und einen vartieular proesss ergreifen kann, mittelst weilen die Jm- petranten die väterl. Heredität nicht agnoscieren, sondern das tlsdile benelieinm Nbstentiouis et eompetentisz an Hand nehmen müssen. Die kruotus massW unvermeideutlicher Notdurft nach pro iilimeutis et expensis litis angewendet werden. Dessen nun unangesehen haben die Herren von Melden sich unterwundeu, äuruute uuiversnii lite et von- eursu clekitorunr per sub — et olireptitiones eiue parti- oular Commission und zwar wider Herrn Johann Jaeoben von Schelleuberg in nu>rtion!a>ri nä nuaiencluiu, trnn- sigenclum st oomminÄucluru immissionein in livpvtlieeara auszuziehen, solche ungehindert dargcgen beschehener remon- stratioir zu preseciuiren und auf eiue partieular iwmission zu tringen. Die angebrachten knuäumentn bestehen vornämlich in nachfolgendem: 1. H. Johann Jakob von Schellenberg hat die Ad- ministration über die vüterl. Hinterlassenschaft an der Herrschast Kißlegg und tüte deu Einzug gaudiereu. 2. Hätte die väterl. Heredität augetreten ohne Inventar. 3. Hat mit seinem Bruder die vüterl. Hinterlassenschaft verteilt. 4. Der Herr von Melden pr-etension wäre eine der ältesten und die meisten Schulden erst nachher gemacht worden. 5. Die v. Weldeu berufen sich ans eine ältere litis pen- clens, nämlich eine bei Kurbayern als Reichsvikario anno 1657 ausgezogene Commission.
	        

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