Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1906) (6)

1K36. Zeugniß des Herrn Hans Ulrich Wiest, Amtschreiber der Mark Mauersmünster, daß das Vermögen der Frau Beatrix von Landsverg, einziger Tochter des Herrn Johann Fried- rich von Landsverg, eines der begütertsten Edelleute, welche mit der im Jahr 1623 geschehene» Verehlichung des Herrn Johann Christoph v. Schellenberg sosort das ganze Lcmdspergische Vermögen ans erfolgten Tod weil, ihres Herrn Vaters an Schellenberg gebracht hat, an Baarschaft, dann beweglich und unbeweglichen Gütern sich aus die Summe von 80750 fl. belaufen habe. — Dieses Zeugnis wurde während dem Debitwesen des weil.Herrn Johann Christoph Freyherrn von Schellenberg zu Gunsten der mit be- sagter Frau Beatrix von Landsperg erzeugten Kinder, beuanutlich Fridrich Diouys, Johann Jakob und Barbara, auf Verlangen ausgestellt. Chronik der Pfarre Kißlegg, S. 27. s977 IKsK. Da sich die Freyherrlich Schellenbergischen Unterthanen beschwerten, daß Herr Johann Jakob Freyherr von Schellenberg zu Kißlegg mit Betreibung der von der Ritterschaft ausgeschriebenen Anlagen Nicht gar redlich zu Werk gehe, ja nach seinem Belieben einige, namentlich den Gerichtsammann zu Waltershofen nnd den Wirth zum Dirren, güuzlich aus denen Anlagen gethan, und Hierwillen gegen ihre Obrigkeit sich ungehorsam betragen, eigene Zu- sammenkünften gehalten, Schlüsse abgefaßt, die Anlagen selbst einkassieret, und ihre Herrschast einer Untreue uud Parthey- lichkeit öffentlich beschuldiget haben, als wurde diese gauze Sache dem Ausspruche uupartheyischer Richter überlaßen, welche anch nach einvernommen Ein- und Wider-Redcu, gemachter Untersuch und rechtlicher Ueberlegung folgenden Bescheid beeden Parthien eröffnet: 1. Hätte gesamte Unterthanschaft wegen ihres bezeugten Ungehorsams, uud besonders derer Rädelsführer die schärpfeste Strafe verdient, welche ihnen aber in der Hoffnung, daß sie sich wieder als friedliebende Unter- thanen betragen werdeu, zur Zeit nachgesehen seyn solle. 2. Soll der Freyherr von Schellenberg seine Unterthanen bei ihren wohlerworbenen Rechten unbekränkt belassen. 3. Solleu hinkünftig die Ritterschaftsaulagen durch einen eigens hier zu beeidigendeu Schellenbergischen Amt- mann eingezogen, nnd von diesem in Gegenwarth des Gerichtsammanns und Stabhalters (namens gesammter Unterthanenschaft) alle halbe Jahr ordentlich Rechnung hierüber abgelegt werdeu. Endlich
	        

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