Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 112 — Wasser an Wasserflüss an mülstetten an Weg an steg an gebwem an vngebwem an / vogtluten an altarlüten an aignenlüten an phant- luten an phantstüren an zehenden an grünt an grät ob erd vnd vnder / erd besucht vnd vnbesüchtz benemptz vnd vhbenemptz fundes oder vnfundes ald wie dz denn alles genant gehaissen vnd wä / dz gelegen ist mit aller jr zugehörden glich nutz vsgenommen vnd öch für ledig vnd für lös vnd für vnuerkümbert vnd vn- / ansprächig vnd für Recht fryg aigen vnd besunderlich zü allem Rechten vnd aigem vnd mit aller gewaltsami als / wir denn dz jnngehebt herbraucht be- sessen vnd genössen habin ane alle geuerd. vnd verziehen vns öch mit disem brieffe für vns / vnd vnser erben vnd nächkomen der obgenant zwain vestina vnd Burgstale der n ü w e n vnd der alten schel- le n b e r g mit aller zügehörd / alles Rechten vordrung vnd anspräch die wir oder vnser erben oder jeman andern von vnsern wegen dar zü vnd dar näch jemer me / möchten gehän vnd gewinnen sust vnd so in dehain weg Wan .wir vns der luterlich vnd aller ding entzigen vnd verzigen habin / wie Recht ist vsser vnser hand vnd gewaltsami jn jro hand vnd gewaltsami än all geuärd vnd argelist vnd dar vmb / so hät vns der obgenant vnser lieber Tochterman Gräff W i 1 h a 1 m von Montfort gegeben vnd gäntzlich vnd gar gericht gewert / vnd bezalt drü Tusent vnd acht hundert vnd Sechs vnd vierezig guldin vnd vier Schilling haller alles guter gänger vnd / gäber Recht gewegner Rin- scher guldin vnd die alle in vnsern Redlichen schimbären nutzze kommen bewent vnd beschiben sind des / vns wol benügt vnd nach vnserm güten Willen vnd also so süllen wir vnd vnser erben ditz köffs des • vorgenant vnsers töchter - / mans Grauff Wilhalms von Möntfort vnd siner erben Recht geweren sin näch aigens lehens vnd landes Recht vnd näch dem / Rechten Also vnd mit sölicher be- schaidenhait wz irrung vnd anspräch im vnd sinen erben dar an be- schäch vnd wider für ee / dz sy dz besezzen vnd genössen hetten als recht wär wie wä wannen von wem dz beschäch vnd hergieng das süllen wir vnd / vnser erben im vnd sinen erben bi jr ersten vordrung vnd manung vsrichten vnd si des vertretten vnd Richtig vnansprachig machen / nach dem Rechten vnd vorgeschriben stät gäntzlich vnd gar äne allen jrn schaden wer aber dz sy sich selber müsten vertretten / versprechen vnd verstän es wär .mit Recht ald äne Recht vnd dz sy des zu dehainem schaden kämen wie der schad genant ald / gehaissen wär nütz vsgenomen den schaden allen sullen wir jnen vsrichten vnd
	        

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