Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 80 — rem, von ihretwegen schwören oder huldigen soll, sie erlauben und bestätigen ihnen denn vorher, diesen Bund zu halten, die Jahresfrist hindurch, wie oben geschrieben steht, ohne jeden Betrug. Dann wären wir beiderseits auch darüber auf gütliche und freundschaftliche Weise übereingekommen, was einer unter uns beiderseits mit dem anderen zu schaffen oder Forderungen zu stellen hat, dass wir uns da beider- seits betreffs des Rechtsweges zufrieden geben in der Weise,,wie hie- nach geschrieben steht. Und ist dies derart zu beachten: ein jeglicher unter uns, der den andern anzuklagen oder anzusprechen hat, soll das Recht suchen und nehmen in dem Gericht, wo der sitzt, den er anzu- sprechen oder anzuklagen hat. Und geht es um Schulden oder um Fahrnis, so soll ihm der Richter desselben Gerichtes unverzüglich eine Gerichtsverhandlung gewähren und verschaffen nach des Gerichtes Gewohnheit und nach Recht. Geht es aber um liegende Güter, so soll sich in der Sache einer vom andern mit dem Landrecht zufriedenstel- len lassen, wie es denn gewöhnlich urid Recht ist, um liegende Güter gerichtlich zu verhandeln, ohne allen Trug, doch haben wir unserer vorgenannten zweier Städte Recht, zu Bludenz und zu Feldkirch in rechtskräftiger Übereinkunft vorbehalten und ausgenommen, so, dass diese ihren Rechten und guten Gewohnheiten bleiben sollen, wie sie sie bisher gehabt haben, auch ohne allen Betrug. Nach allen Bedingun- gen, Abschnitten und Artikeln ist auch ausdrücklich beredet und ver- einbart worden wegen der obgedachten Burgherren, die auf diesen vorgenannten Festungen gegenwärtig sitzen. Falls einer von ihnen in der vorgenannten Zeit, solange dieser Bund währt, von seinem Sitz entfernt, entlassen oder vertrieben würde oder durch Tod abginge, so soll der, welcher an seiner Statt auf dieselbe Feste kommt und gesetzt wird, dann auch schwören, uns und allen unseren Nachkommen, die • in diesem Bund vereinigt sind, mit derselben Feste gewärtig und gehor- sam zu sein, auch diesen Bund von da weg durch die festgesetzte Zahl der Jahre mit uns getreulich und beständig zu halten, in all der Weise und Form, wie der abgegangene oder abgesetzte Burgherr, der vor ihm da gewesen ist, das geschworen hatte, ohne allen Trug. Und damit die- ses gute, getreue Bündnis so fest, beständig und unverändert bleibe und von uns beiden Teilen getreu und freundschaftlich gehalten und be- folgt werde, in allen Bedingungen, Abschnitten und Artikeln, wie oben in diesem Brief geschrieben steht und mit Worten berichtet ist, ohne jeden Betrug, dessen zu wahrem und offenem Zeugnis und zu einer
	        

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