Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 347 — bis er stirbt. «Auch sein Verhalten im Arrest lässt nicht die geringste Hoffnung auf Besserung aufkommen», heisst es in einem Berichte. Es brauchte im Zeitalter des Absolutismus viel, bis eine solche Massregelung eines reichsunmittelbaren Landesherren geschah, aber die Energie des hochangesehenen Fürstabtes und die Unbestechlichkeit des Richters erlösten das Land. Am 22. Juni 1684 fällt die Entscheidung des Kaisers, beziehungs- weise des Reichshofrates: Der Graf wird seiner Gerichtsbarkeit entsetzt, die Prozesse werden ungültig erklärt, konfisziertes Geld und Gut sind zurückzugeben.' Noch am gleichen Tage wird der Graf in einer formellen Vorladung, von Kaiser Leopold eigenhändig unterzeichnet und mit dem Reichssiegel versehen, an den Wiener Hof vorgeladen. Dieses Schreiben stellt.sozusagen die Rechtsmittelbelehrung dar und lässt dem Grafen noch die Möglichkeit, sich gegen die Vorwürfe zu verantworten. Der Inhalt ist folgender: Der: kaiserliche Rat und Reichhofrat-Fiscal Franz Karl Sartorius von Schwanenfeldt hatte ein vernichtendes^ Gutachten über die Pro- zesse beim Reichshof rate abgegeben, der höchsten Justizbehörde des Reiches, der die Rechtsprechung über die reichsunmittelbaren Herren zustand. Neben den Formfehlern, die in Salzburg ganz eingehend festge- stellt wurden, wirft er dem Grafen insbesondere vor, dass er Geld und Gut von Personen konfisziert habe, ohne dass man überhaupt gewusst habe, ob sie schuldig seien. Sogar nach dem Verbot der Prozesse hätten die Beamten in Vaduz weiterhin Güter konfisziert. Ausdrücklich wird auf die allzugraüsame Art der Folterung verwiesen. Dem Grafen wird die Gerichtsbarkeit in seinen Landen entzogen, mit der Begründung: «Quod Domini propter nimiam saevitiam in subditos iurisdictionem amittant, aliisque poenis coerceri possint», das heisst: Die Herren können wegen allzugrosser Grausamkeit gegen ihre Untertanen die Gerichtsbarkeit verlieren und mit anderen Strafen be- legt werden. Der kaiserliche Rat hat Vorladung des Grafen beantragt und der Kaiser erkennt sie zu Recht. Die Vorladung geschieht in ebenso feierlich-umständlichen wie energischen Worten: -
	        

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