Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 342 — Über die Urteilsform viel zu sagen, erübrigt sich, denn sie spricht' für sich selbst. Schon der Titel ist ein Hohn — wenn nämlich nach allen uns bekannten Willkürakten bei der Zeugeneinvernahme, den Verhören und der F.olterung ein Todesurteil noch als «gnädig» bezeich- net wird !'.""'' Zudem nimmt sich das Gericht nicht einmal mehr die Mühe, jeweils ein eigenes Urteil auszustellen, es handelt sich förmlich um eine Art von Formular, in das nur die Namen der Verurteilten einzu- tragen sind ! Man ersparte sich somit die Urteilsbegründung selbst bei Todesurteilen !. , Aus dem Texte dürften wir auch vermuten, dass immer zu ge- wissen Zeiten mehrere Personen miteinander oder knapp hinterein- ander hingerichtet wurden,- wir haben schon aus den Verhandlungs- protokollen gesehen, dass meist Tag auf Tag verhandelt und gefoltert wurde, bis dann nach einer Pause, eine neue Welle von Gerichts- sitzungen folgte. Vermutlich wurde der juristisch gebildete Richter aus Vorarlberg für gewisse Perioden ins Land beordert, worauf dann alles seinen schnellen Lauf zu nehmen hatte. Unser Text wurde draussen auf dem Richtplatz den Verurteilten vor ihrer Hinrichtung verlesen, es war das letzte, was sie in ihrem Leben hörten. Die «hochgeborene Exzellenz», der Graf wird seinen Opfern noch als «in Gnaden» handelnd dargestellt ! Die Schreckensherrschaft gegen die Hinterbliebenen Nach der Verurteilung des Grafen und der Ungültigerklärung der Prozesse erhalten die Hinterbliebenen der Opfer Gelegenheit, ihre An- sprüche gegen die Herrschaft anzumelden, ebenso die ausser Land Geflohenen. Aus der Begründung ihrer Forderung erfahren wir furcht- bare Einzelheiten. . Da klagt eine Frau mit vier Kindern, deren Mann aus Angst vor der Gefangennahme ausser Land geflohen war, dass die Männer, welche die Scheiterhaufen zum Verbrennen der Opfer aufzurichten hatten, «ihr Bitten und Weinen ungeachtet alles Holz vom Hause weg- geführt». Sogar das Holz für die Hinrichtung wird also geraubt. Wir erfahren es noch schrecklicher aus einem anderen Falle : Die Witwe eines vermögenden Mannes (das konfiszierte Gut wird mit 3300 Gulden bewertet) klagt, man habe ihr sogar das Holz zum Ver-
	        

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