Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 340 — Schreiber verliest auf Antrag des Richters. (also wohl des Landamman- nes als Vorsitzenden) die Geständnisse. Dann folgt ein Text, der wohl die Form der Ansprache des Richters isf: «Wie jetzt jedermann verstanden, dass diese armen vorgestellten Menschen an Gott verzweifelt, sich mit Leib und Seele an den Teufel ergeben, was einem Christenmehschen nicht gebührt, und andere mehr zauberische und schädliche Stücke be- gangen, auch Schaden getan haben; derentwegen bitte er zu erkennen, dass sie das Leben verwirkt haben und gerichtet werden nach kaiser- lichem und königlichem Reichsrecht vermöge ihrer gräflicher Gnaden wohlhergebrachter löblicher Freiheiten und Statuta, damit ihr schreck- licher Tod jedem Menschen ein Abschrecken und Vorbild sei». Nach dieser Erklärung heisst es: «Darauf redet der Armen Sünder Fürsprech und nach vollendeter Rede folgt der Kläger weiter und er- 'hellet mit zweien Worten das vorige und bittet abermalen, mit Urteil und Recht die Beklagten am Leben zu strafen. • Dann repliziert der Sünder Fürsprech, der Kläger aber für das drittmal sagt, er lasse es bei dem vorigen verbleiben und setzt es hiemit zu Recht». Hier bricht der Text ab, ein Blatt ist aus dem'Buche herausge- schnitten ! Das Weitere steht fest: Der Stab wird gebrochen, das Urteil gesprochen, die Angeklagten werden hingerichtet. Klar wird aus diesem Texte Folgendes: Das Verfahren ist summa- risch. Mehrere Personen werden angeklagt, und Kläger ist der Land- vogt ! Die Ansprache des Richters stellt keine Einzelvergehen fest, sondern ganz allgemein das, was unter Hexerei verständen wird. Die Rede des Verteidigers ändert von vornherein am Verfahren nichts. Die Drei ist eine heilige Zahl, dreimal verlangt der Kläger das Urteil, und das dritte Mal «setzt er es zu Recht». Wenn also ein Ge- ständnis vorliegt, dann ist keine Hilfe mehr möglich, das Gericht sinkt zur blossen Formsache herab, der Kläger — als Landvogt ein Beamter der Herrschaft — hat alles Recht und alle Macht ! Die Urteilsform Das Rechtsgutachten der Universität Salzburg bemängelt unter anderem, dass sich in den Akten keine schriftlichen Urteile finden. In München existiert ein Text für die Todesurteile, der folgenden Wort- laut hat:
	        

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