Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 339 — Kaplan Hartmann, so wird berichtet, habe es nicht gewagt, nach Schaan zurückzukehren, denn es sei sehr zweifelhaft, ob seine Gegner den Entscheidungen Roms gehorchen werden. Die Pfarrangehörigen seien vom Landvogt aufgefordert worden, sich der Wiedereinstellung zu widersetzen, vier Soldaten bewachten ständig das Haus des Kaplanes und hätten Auftrag, ihn vom Betreten der Kirche abzuhalten, wenn er erscheine. Der Landvogt habe erklärt, er kümmere sich nicht um den Bischof oder den Papst und auch nicht um die Exkommunikation. Und wenn der Graf wegen Gerold Hartmann exkommuniziert werde, dann werde er ihn töten. Einem reichsfreien Grafen könne auch der Kaiser nicht -widersprechen und ihn nicht hin- dern. Gerold Hartmann sei und bleibe ein Hexenmeister. Pfarrer Oehri berichtet weiter, dass der Landammann das Volk aufgehetzt habe, so dass es glaubt, die Entscheidungen aus Rom seien erschlichen und' erschwindelt. , ' Zum Schlüsse beklagt der Pfarrer die Verhältnisse im Lande, am meisten aber in seiner. Pfarrei, und erklärt sich ausserstande, die Wie- dereinsetzung von Kaplan Hartmann zu erreichen.. ' Der (in gutem Latein verfasste) Brief ist ein trauriges Zeichen der Lage: Ein Jahr nach dem Verbote der Prozesse widersetzen sich der Graf, der Landvogt und der Landamanh dem Auftrage des kaiserlichen Kommissars, auf Grund des Freispruches der päpstlichen Behörde den unschuldigen Kaplan wieder in sein Amt einzusetzen ! N Die Gerichtsverhandlüng Landamann Basil Hoop liess 1682, die bestehenden Gesetze und Verordnungen in einem «Landsbrauch» abschreiben, einem Buche, das ihn bei Erbabhandlungen und Gerichtsverfahren diente. In dem Kapitel «Klage auf die vorgestellten Malefizpersonen» wird als Muster eines Kriminalprozesses (der Text stammt bezeichnender- weise aus der Zeit des Grafen Ferdinand) eine Klage wegen Hexerei angeführt. Der Vorgang ist folgender: Der Landvogt lässt als Klage gerichtlich vorbringen, dass die betreffenden Personen «vor etlichen Tagen in die gräfliche Fronfestung Vaduz in die Gefangenschaft genommen, darin- nen sie etliche Missetaten sowohl güt- als peinlich bekannt haben». Er beantragt Verlesung der Geständnisse, Anhörung- und Urteil. Der Land-
	        

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