Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1959) (59)

— 307 — 9. Jh. gibt, gehört das Oberland mit Schaan zum Ministerium in Planis, das Unterland aber zur Vallis Drusiana, mithin zum Walgau. Die Auf- zählung der Besitzre'chte im Ministerium in Planis beginnt auch gleich . mit Schaan. Schaan erscheint also als ein kräftiger Grehzort, als eine äusserste Position eines Verwaltungsgebietes. Tatsächlich zählt- ja das Urbar auch bedeutende Objecte auf, den Königshof mit einer Kirche, mit Mühle und Fronschiff. Bemerkenswert ist besonders, dass hier eine Taverne war. Tabernarii erwähnt aber das Reichsurbar nur, in Schaan, Chur, Lenz, Zuoz und Ardez.1) Der weltlichen Einteilung entsprach die kirchliche. Schaan erscheint im oberländischen Capitulum sub Lan- , garo, als im Unterlandquart, nicht im Capitulum vallis Drusianae, also nicht im Walgau.2) Da das Bistum Chur schon im 9. Jh. etwa 230 Kir- chen umfässte, bestand die. kirchliche Einteilung wohl schon damals. Aber erst 1275 ist ein. «Henricus de Shan archidiacorius sub-Langaro» belegt, der wohl identisch ist mit dem 1288 genannten: «H. de Mazzin- gen, archidyaconus sub Langario».3) Dass Schaan schon früher Sitz eines Archidiakons war, ist nicht erwiesen.4) - So sicher diese Hinweise für die Bedeutung Schaans sind; so wenig können sie Schaan als mater omnium- ecclesiarum des. liechtenstei- nischen Gebietes belegen. Für ein geschlossenes Alpental wie. z. B. Uri, Obwalden usw. lässt sich meist unschwer eine einzige Kirche als Ur- pfarrei erweisen. Aber für ein so breites und langes Territorium, wie 
1 es das ganze Rheintäl von Chur bis Bregenz ist, kann nicht einfach eine einzige Pfarrei-Kirche als die Urzelle des Ganzen hervorgehoben werden. Im ganzen Rheintal sind die. Siedlungen zu alt, zu dicht, zu • aufgegliedert, um irgendwie koordiniert werden zu können. Das Gebiet war zu eben und zu offen zugleich und konnte daher nicht nur einer einzigen kirchlichen Instanz seelsorgerlicher Wirksamkeit anheimge- stellt werden. Man denke nur neben Chur und Bregenz an Rankweil ') BUB I. S. 381-382, 394. '-) Perret F., Liechtensteinisches Urkundenbuch 1 (1948) 145, 254, 257. :i) Perret 1. c. S. 120, 144 nur. 49, 64. 4) Alt sind die Archidiakonate früherer Ordnung, jedoch datieren diejenigen • neuerer Ordnung erst aus dem 10. Jh. Feine H. E., Kirchliche Rechtsge- schichte 1 (1955) 118, 141. Zur Churer Einteilung zuletzt Zeitschrift f. Schweiz. Archaeologie und Kunstgeschichte 16 (1956) 205.
	        

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