Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1958) (58)

— 236 - öder sie waren zweifache Schurken, die den Staat um- sein-Eigenthüm zu betrügen und auf Rechnung desselben die fürstlichen Privatrenten in einen höheren Ertrag zu bringen suchten. Mit redlichen Augen mag einmal dieser Gegenstand nicht über- blickt worden sein, sonst hätte denselben doch'.unmöglich entgehen . können, dass die Zölle, die Weggelder, die Umgelder, die gemeine Landes- und Behöbte-Steuer Gefälle sind, welche schon durch ihre Natur mit dem Gepräge der Staa'tsgefälle versehen wurden und dass,' wenn selbe dem Staate in ihrem wahren Erträgnis zu 6000 fl ver- rechnet werden sollten, ein sichtlicher Vorteil an Seite des Staates wäre indem demselben nur bei diesen Gefällen nach Abschlag der oben gezeigten Staatslast zu 3500— fl. noch ein Überschuss .von 2500.— fl. .zu guten gehen müsste. • • .17.) ' " ' Zwar will hier die Einwendung gemacht werden, dass diese Ge- fälle bei dem Ankauf der Herrschaften erkauft worden wären und sich hiedurch aus Staats- in Privatgefälle umgewandelt hätten. So sehr sich die Vernunft einer solchen, allen staatsrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufenden Behauptung entgegensträubt, so dürfte es hier doch am rechten Platze sein, das im übrigen in sich selbst zer- fallende Gebäude etwas näher zu betrachten. Angenommen, dass in dem Kaufsakt, welcher nie anders als auf Grundlage des sulzischen Urbariums abgeschlossen werden konnte, dieser Gefälle nebst noch mehr andern speziell erwähnt wurde,, so ist dies, noch keine Folge, dass sie hiedurch von dem Staate, welcher in seinem ganzen Umfange und durch alle seine Zweige verkauft worden, getrennt worden wären sondern es wurde nur das Kaufsobjekt mit den demselben aus der Natur untrennbar anklebenden Rechten und Vor- theilen von derri Verkäufer an den Käufer abgetretten. i«:) . . • Da nun einmal der Kauf auf Grundlage des vorliegenden Urba- riums abgeschlossen worden, warum werden denn nicht auch die in demselben als ein Eigenthum der Herrschaft bezeichneten Gemeind- güter, Auen, Weiden, Sträucher und Wälder .als ein solches reclamirt 
7 Wenn durch eine mehrjährige Staatsverwaltung das genossene Staats- einkommen auf das verwaltende Oberhaupt übergehen kann, so kön-
	        

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