Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1958) (58)

- 235 — jeder Gemeinde zwei bis vier aus den angesehensten und einsichts- vollsten Bürgern zur Verwaltung des Gemeindevermögens als Repre- sentanten der betreffenden Gemeinde und als Räthe des aus ihrer Mitte gewählten Landammannes hervorgezohen, wurden abgeschafft und statt diesen in jeder Gemeinde ein sogenannter Richter, der aber im wesentlichen nichts anderes als der Trabant des Amtes, ein expo- nirter Gerichtsdiener ist, bestellt, welcher die amtlichen Befehle den betreffenden Gemeindegliedern zur Kunde zu bringen hat. Wenn also früher das Amt eines Richters würklich als Ehrenamt anzusehen war, wenn der Gewählte, stolz, auf die ihn getroffene Wahl, es sich streng angelegen sein liess, seine mit dem Amte übernommenen Pflichten getreu zu erfüllen, um sich des von der Gemeinde in ihn gesetzten Zutrauens würdig zu machen, so wurde nun die Sache auf einmal ganz umgekehrt. Der ordentliche, schlichte und verständige Bürgersmann findet sich mit einem solchen Dienste — wenn schon mit dem schönen Namen eines Richters verkleistert — nicht mehr beehrt. Und wenn er auch auf die Dauer von zwei Jahren hiezu ge- zwungen wird, so wird er sich als Gezwungener in der Hoffnung einer baldigen Erlösung und wenn auch mit dem Opfer seines eigenen Be- sten, blos auf die ihm von Zeit zu Zeit vorkommenden nothwendigsten Gegenstände beschränken und die Sorge zur Erzielung allenfalls mög- licher Gemeindevortheile seinem Nachfolger aufbewahren. 15. ) - Die Besoldungen der Staatsbeamten, welche mit Einschluss des fürstlichen Rheinbundgesandten und des Referenten in'Wien auf die Summe von 3500 fl berechnet wurden, wurden als eine reine'vom Volke zu tragende Staatslast declarirt und demselben als solche über- bunden. Zwar würde sich über diesen Gegenstand, jedoch abgesehen von dem eigenmächtigen Eingriff in die uralt hergebrachten und wohl- erworbenen Rechte der Unterthanen, nicht viel einwenden lassen. Denn dem Reichsfürsten kann rechtlich nicht zugemuthet werden, dass er mit seinen Privatrenten die Staatslasten bestreite. Er ist immer- hin berechtigt, dieselben auf den Staat zu überweisen, dagegen aber auch schuldig, dem Staate die Staatsgefälle zu verrechnen. 16. ) . Dieser Gegenstand scheint von unseren Herren Staatsreformatoren Hauer und Schuppler entweder nicht genau erwogen worden zu sein
	        

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