Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1958) (58)

— 230 —. Daher werden auch in diesem Urbarium alle Hochheitsgefälle, selbst Steuer und Schnitzgelder neben den würklichen Rentgefällen als ein Eigentum bezeichnet. Jedoch war die Steuer bestimmt, und durfte die Summe von 174 Pfund oder 201 fl 39 Kr. nicht überschrei- ten. Selbst das' sogenannte Schnitzgeld wurde in der bestimmten Summe von 1276 fl 26 Kr. laut Vertrag mit Graf Kaspar von Hohen- ems vom Jahr 1614 gegen dem abgeführt, dass die Unterthanen mit Entrichtung dieses Pauschale aller Anlagen des römischen Reichs ent-. hoben werden wollen. 4.) Rücksichtlich der Gerichtsverwaltung spricht sich das Urbarium folgend aus: «Die Besatzung Ammann und Gerichts, allda schlägt die Herrschaft der Gemeind 3 Mann für, aus denen erwählen sie die Amen mit dem Mehr». Ferner: «Von wellichem Gericht die Appella- tion vor der Herrschaft Hofgericht gehörig». Nach der uralten und durch Urkunden bewiesen vorliegenden Prax, wurden die Richter; in den betreffenden Gemeinden, deren in einer jeden der zwei Herrschaften 12 bestanden, auf die oben bezeichnete Art vorgeschlagen und gewählt. Aus ihrer Mitte wurden sodann, und zwar in jeder Herrschaft abermal 3 zum Landammannamt vorge- schlagen, aus welchen sich dann das sämtliche Volk durch Stimmen- mehrheit den Landammann auf zwei Jahre wählte. Es bestund sohin ein Landammann mit elf Richtern und für beide Herrschaften ein Landschreiber, welcher von der Herrschaft bestellt und salarirt wurde. Vor welches Forum alle Gerichtszweige gehörten. • Als zweite Instanz wurde von eben diesem Gerichte alle Früh- und Spätjahr das sogenannte Zeitgericht durch 8 Tage unter dem Vorsitze des. Landammannes abgehalten. Und' von diesem Gerichte stand den Parteyen der letzte Schritt vor- der Herrschaft Hofgericht offen. Das Protokoll führte in jedem vorkommenden Falle der Land- schreiber. Auch wurden von selbem alle gerichtlichen Urkunden aus- gefertigt und vom Landammann mit seinem Familieninsiegel, welches jedoch in der Umschrift seinen Namen und Charakter bezeichnen musste, besiegelt. Zur Exekution wurde der Landweibel verwendet. Mit diesen Rechten und Freiheiten wurden die zwei Herrschaften Vaduz und Schellenberg von den Grafen von Brandis an die • Grafen von Sulz, von diesen an die Grafen von Hohenems und endlich von
	        

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