Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1958) (58)

• ' — 130 — machen, was er ihnen erklärt habe, und sie zu beruhigen. Nun wolle er aber vor allem den Gehorsam erkennen. Im Berichte heisst es, nun . sei alles «still, ruhig und zufrieden» gewesen. Hundert Mann mit Unter- und Obergewehr holten nun «unter Trommelrühren» den Kanzler und den Landvogt ab, die- eine Kutsche bestiegen, und in feierlichem Zuge ging es auf den Huldigungsplatz. Am 9. Juni 1712 fand in Vaduz die Huldigung und Übergabe der Grafschaft statt. • • • Der Vertreter des Fürsten, Landvogt Johann Franz Bauer, beschied zuerst den Notar und zwei Feldkircher Bürger als Zeugen «in des Peter Walsers Behausung in die untere Wohnstuben» und legt" ihnen den Vertrag und das kaiserliche Schreiben zur Einsicht Vor, ebenso eine Vollmacht des Fürstabtes von Kempten an Jodoc von Blömegen, der die kaiserliche Kommission.vertrat. Landamarin, Gericht und sämtliche Untertanen haben «auf dem . Platz bei dem alldaigen Schützenhaus mit ihrem Untergewehr unter der Linden sich gehorsam eingefunden und gestellt». Zuerst wird ihnen das kaiserliche Reskript verlesen, das die Bestätigung des Kauf- vertrages enthielt, aber auch des Kaisers «grösste Dankerstattung we- gen ihrer gehabten Mühe und Sorgfalt» an den Fürstabt von Kempten und die kaiserliche Kommission. Bevor die Untertanen den Eid sprachen, meldete sich Alt-Land- ammann Basilius Hopp von .Balzers, bedankte sich zuerst bei der kai- serlichen Kommission und sprach die Hoffnung aus, die neue Herrschaft werde die alten Priviligien und Rechte, die Landessatzungen und Ge- rechtigkeiten, die oft übergangen und meistens wenig oder gar nie beachtet worden waren, achten und schützen-. . Im Namen der Untertanen sprach er folgende Erwartungen aus: 1. Die Herrschaft möge die Untertanen bei den Land- und Gemeinde- rechten der Brandisischen und Sulzischen Zeiten belassen und Bei- hilfe leisten zur Bewältigung des «anjetzo so stark reissenden •Rheins und fallend-Rüfinen». 2. Die Lastenverteilung solle nach dem Vertrag von 1688 gehandhabt werden.
	        

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