Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1958) (58)

— 123 — leheri vöri 500 Gülden 'in Pfäfers aufgenommen Und den Betrag dem jungen Grafen gegeben, damit er aus dem Land gebrachrund sich ins Feld zu den "kaiserlichen Truppen begeben könne: Herr von Oerie aus Chur, ein Gläubiger, fand ein Mittel; wenigstens' etwas Geld zu erhal- ten: Er kam in die gräfliche Taverne und blieb dort, «setzte, sich auf Leistung», wie die Beamten melden, und ist mit Worten überhaupt nicht abzuspeisen. Er habe mit guten deutschen Worten zu erkennen gegeben, dass man im Bündnerland mit den Exekutionen auf das Vieh und den Besitz der Untertanen fortfahren werde, bis man sich bezahlt gemacht habe. Da er keine Anstalten macht, das Land zu verlassen, borgen die Beamten bei einigen Untertanen gegen Zession auf Steuer- einkünfte 200 Gulden aus und erreichen damit wenigstens, dass der ungeduldige Bündner wieder heimfährt. Zum Schlüsse bitten die Subdelegierten, aus ihrem Amte entlassen zu werden, in dem keine Ehre zu erwerben, sondern nur die erworbene zu verlieren sei. Graf Königsegg aber gibt den Versuchen, Vaduz zu verkaufen, ' niemals seine Zustimmung. Er wendet sich vielmehr im Jahre 1707 in einem in beschwörendem Tone gehaltenen Schreiben an den Kaiser.' Der letzte Wille in einem Testamente sei in der ganzen Welt wie ein heiliges Gesetz zu halten. Graf Kaspar von Hohenems habe Vaduz und Schellenberg als Fideikommissgut bestimmt, es könne also niemals von einzelnen veräussert werden. Die Eingabe schliesst mit dem Antrage, der Kaiser möge den Verkauf von Schellenberg als ungültig erklären und den Grafen Jakob Hannibal von jedem Erbe ausschliessen ! Die Lösung der Frage, ob es zum Verkauf kommen solle, spitzt sich auf eine Auseinandersetzung zwischen den beiden -Hauptpersonen zu, zwischen dem Grafen Franz Maximilian von Königsegg-Aulendorff und dem Fürstabt Rupert von Kempten, und jeder hat gewichtige Gründe: Der Graf will für seinen Mündel retten, was noch zu retten ist. Er ist der Auffassung: «Wann Vaduz von Hohenems sollte separiert werden, so folgt Hohenems der Alienation ohnfehlbar und ist es um der so alten, vornehmen Familie Heil. geschehen». Beim Reichshof rate wird sein Argument nicht zu widerlegen gewesen sein, dass Vaduz Fidei- kommissgut, das heisst Besitz der Gesamtfamilie, gewesen ist. Ein Ver- kauf von solchen. Gütern, das war der Sinn des Fideikommissrechtes, sollte unterbleiben, wenn immer es möglich war.
	        

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