Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 224 - Diese neuen Gründe sind aber wider den Beklagten nicht vorge- bracht .-.worden, in-. Hinblick darauf,,dass es sich ..um Einzelzeugen handelt-.und des ersten Zeugen Aussage den Beklagten gar nicht be- lastet.-Der andere Zeuge ..ist bei der Sache interessiert und .hat etwas von der-Beichte gehört, hat a}so umso weniger einen dringenden Ver- dacht-gegen den Beklagten beweisen ;können.' 
•' - Dass aber Beklagter von vielen anderen Personen mit üblen Um- ständen sei denunziert .worden,' sind solche Denunziationen, wie die Verhandlungsprotokolle selbst melden, wiederum widerrufen worden. Es zeigt sich auch im Protokoll", dass man dem Beklagten Sugge- stivfragen gestellt hat, die im Rechtsverfahren nicht zugelassen sind, ' sondern verworfen werden, und daher sind auch die übrigen Anzeigen gar nicht zu. beachten, ebenso ist das' Geständnis des Angeklagten wegen der ungesetzlichen Art der Folterung ungültig, obschon er es nachher ratifiziert hat, wobei, angenommen werden- kann, dass die Ratifikation aus Furcht geschehen ist. •, , '< ' Und'wenn schon die Bekenntnisse gültig sein sollten; in denen er die Verleugnung Gottes und der Heiligen, Sodomie mit dem unreinen Geist, den Vertrag mit dem Teufel ünd Missbrauch der Sakramente bekennt, so hätte es der Obrigkeit gebührt,, über die Beweisgegen- stände, so weit es hätte; sein können, Untersuchung zu führen, und besonders wäre nachzusehen, ob er in der rechten Hand, woraus der böse Geist das Blut zum Verschreiben, genommen, .ein Masen habe oder sonst gekennzeichnet sei. Es ist'auch, der Beklagte nicht exami- niert worden, wem, wann und wo durch, das Wettermachen sei ge-. schadet worden.- - So hat man auch bei diesem Prozess Suggestivfragen gebraucht und-dadurch.gleichsam die Herrschaft in üblen-Ruf gebracht, indem man'den Beklagten speziell gefragt, ob er sich auf "den Hexe'nversamm- lungen nicht gerühmt habe, dass er in der hochgräflichen Ehe die Uneinigkeit, mit Zauberei verursacht,, was er zwar bejaht hat, es ist aber weiters nicht nachgesucht worden, ob :sich 
das gelegte Hexen- werk, also befinde. Sonst hat der Beklagte alle die von ihm denunzierten Personen durch den, Beichtvater widerrufen, wie es das Verhandlungsprotokoll beweist, ob aber bei den letzten zwei Verhandlungen Richter und Beisitzer anwesend gewesen, davon meldet das Protokoll nichts. ' '
	        

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