Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 222.-— \ . ' ' 93. Bericht 
: . ' über-deri Kriminalprozess vom 10. Juli und 5. August 1677 
- gegen Johannes Ruesch, .Burgvogt Im Vaduzischen-Protokoll, folio 77 ist nicht zu finden, ob Richter und Beisitzer bei^dieser vorgenommenen Inquisition gegenwärtig ge- wesen. , • . , Die Aussage des ersten Zeugen besteht nur in diesem; dass er von Hans Oschwalten ein-Ross gekauft, dazu auch der Angeklagte gekom-; men und um selbiges herumgegangen, worauf das Ross weder'hinter sich noch vor sich gehen wollte, ja er, der Käufer hätte es gar nicht brauchen können-und es dem Verkäufer wieder zugestellt, worauf es. •wieder gegangen ist und gezogen hat wie vorher. Wir können aus sol- cher. Angabe, besonders weif keine anderen Umstände geschehen sind, keinen einzigen Verdacht auf Giftmischerei entnehmen, und daher ist. der Angeklagte auch nicht belastet worden. Der andere Zeuge ist zugleich als Zeuge und Gerichtsbeisitzer ge- braucht -worden, wie aus dem Verhandlungsprotokoll zu ersehen ist. Er sagt aus, wie er einstmals im Schlosse gegessen habe, da hätte ihm der Angeklagte Wein in einem Kändele aufgesetzt, darin er Zeuge vier kleine weisse Dingle wie Mücken gleichsam hefum'hupfen gesehen. Nachdem er vom Wein getrunken und nach Haus.gekommen, sei.ihm gleich übel worden, und er habe den Argwohn auf den Angeklagten darum geschöpft, weil er den Inquisitum einmal in seiner Krankheit, 'ehe er den vorgemelde'ten Trunk empfangen; besucht habe, der ihm, dem Zeugen, bekannt habe, er wäre mit dem Laster der Zauberei be- haftet, wolle es aber beichten. Auf dessen Begehren habe der Zeuge einen Kapuziner kommen , lassen,, dem der Beklagte gebeichtet habe. Nach der Beichte habe der vorgemel».ete Pater dem Zeugen gemeldet- er hätte zwar von seinem' -Beichtkind alle Satisfaktionen empfangen, aber ausser einer, er dürfe es aber nicht sagen. Gleichwohl' habe er diese Worte geredet: «Der Pakt, der Pakt». Der Angeklagte habe über" des Zeugen weiteres Zusprechen um Aufschub gebeten und gesagt, er wolle.nach erlangter Gesundheit zu ihm, dem Pater, ins Kloster gehen und daselbst alle Genugtuung geben. Sonst sägt der Zeuge noch aus, wie der Angeklagte von ihm als einem in den, Prozessen gebrauchten Beisitzer Zeugnis verlangt,' ob er von anderen denunziert worden seK und von wem. Der Angeklagte bekenne sich als einen grossen Sünder.
	        

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