Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 219 - unreinigt. DievBeklagte soll einmal gesagt haben, es müssen des M. F. und anderer Leuten Geissen draufgehen, seit welcher 'Rede ihr, der Zeugin 4 Stück verreckt wären. Man hätte die Angeklagte darüber ver- nehmen sollen, was aber nicht, geschehen ist, und folglich ist die Aus- säge der Zeugin, da es eine einzige und in der Zeugenschaft verdäch- tige Angabe ist, nicht zu beachten. Daher nimmt es uns nicht wenig wunder, mit welchem Rechte man die beklagte Maria Eberlin, nachdem sie den 19. November 1680 eingekerkert und die ihr zugemutete Hexerei widersprochen, ohne ihr vorher den Inhalt' der' Aussagen mitgeteilt "zü haben, sogleich habe peinlich fragen können. Es müssen nämlich schwerere Verdachtsgründe zur Folterung als zur Verhaftung vorliegen (Halsgerichtsordnung Art. 6 und 20). Es folgt also, dass die Bekenntnisse, welche die Angeklagte in der Folter ohne vorhergehende genügende Verdachtsgründe getan, nicht gültig sind und denselben nicht geglaubt werden kann. Wenn nämlich kein genügender Verdacht vorausgeht, so ist ebenso wie die Folter dann ungesetzlich ist, das Bekenntnis ohne jeden Wert für das Recht. , Es hindert nichts, dass die Beklagte solche Delikte bekannt hat, welche sonst von den Giftmischerinnen begangen zu werden pflegen, so kann es doch leicht sein, dass sie solche Sachen von anderen gehört oder aus der Veröffentlichung der Urteile hat vernehmen können. Viele sind auf der Folter von solcher Schwäche, dass sie lieber lügen als die Folterung ertragen wollen. Und viele, die solche'Nöte auszu- halten gezwungen werden, wollen lieber sterben als leben. . Überdies ist uns verdächtig vorgekommen, dass man im Protokoll die Art der Folter zum Teil wiederum an den Rand mit einer anderen Tinte vermerkt und danach nicht meldet, ob die Bekenntnisse während der Folter oder nachher geschehen seien. Gleichfalls wäre vonnöten gewesen zu protokollieren, dass die Folterung und fernere Verhand- Jung in Gegenwart des Richters und, der Beisitzer vorgenommen worden. . . • ' Und wenn auch das Geständnis rechtsgültig geschehen wäre, so hätte: es der. Obrigkeit gebührt, im Hinblick auf die'Verbrechen, die Spuren hinterlassen,- nachzuforschen, besonders ob die Gabel und die vom Satan dargereichte Salbet deren sie sich zum Ausfahren bedient haben.soll,..an.dem Ort sei, wie sie es angezeigt, item wäre nachzu- suchen gewesen, ob sie vom bösen Geist nicht gezeichnet sei, dann
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.