Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

• - Der andere Zeuge deponiert, wie die Beklagte im Frühling seines Zeugens einjähriges Kind auf dem- Schoss'gehabt und .mit ihm ge-, • scherzt habe, worauf den anderen Tag dem- Kind1 aüf. der rechten Seite die.- Rippleiri eingedrückt und das Brüstle geschwollen gewesen, dass' es in 6-Wochen'hernach gestorben..'Es ist aber die-Angeklagte, über diese Aussage nicht vernommen worden und nebenbei-ist-aus dem Akt nichts ,- Argwöhnisches ' anzunehmen, sondern es hat gar wohl ge- schehen können, dass das Kind von jemandem anderen so gedrückt worden, sei-oder dass man es habe fällen lassen. Was diese Aussage anbelangt, tut es den Zeugen selbst Rangehen,' folglich müsste es auf rechtmässige' Art; erwiesen -werden. - .. ' ' • •/.'".- _ Der dritte Zeuge "sagt nur vom Hörensagen aus,, sö dass seine . An-- gabe~-nicht zu beachten ist - . . ' '..••'. « - Zuletzt wird im Protokoll pro' Notabene .hinzugesetzt, - dass. die "Maria Eberlin als Beklagte in so üblem Ruf sei, weilen dero Ehni und der- .Mütter Schwester verbrannt "worden, welches, - wie schon vorher erklärt worden, eine falsche Schlussfolgerung ist, denn es kann-gar wohl sein, dass diesen Personen in Ansehung'der unförmlich-und un- behutsam geführten Prozesse gleich wie. anderen Unrecht geschehen ist, so dass „die Obrigkeit-übel getan hat, dass die gar zu eilig, gewesen und ohne 'genügsames Fundament -gleich voreilig Verdächt gef asst und gerichtet habe,'besonders aber auf blosse Anzeige geglaubt habe; \- .; Mah hat zwar wider die Angeklagte, soviel "aus dem •Protokolls- extrakt Nr. 4, föl. 1. ersehen, weitere Zeugen am 19. März.'1680 verhört, dabei aber -nicht gemeldet, ob solche-Depositionen vor Richtern und Beisitzern geschehen. Eines Zeugen Aussage beruht auf einem unbe-' gründeten Verdacht gegen die Angeklagte'und zudem betrifft ihn die Sache' selbst. Denn wenn er' nach seiner Angabe die eine oder andere Zeit nicht schmalzen konnte, so kann solches woh} aus natürlicher Ursache geschehen sein oder dass es ihm von anderen bösen- Leuten erfolgt ist. Die Umstände,''die dieser Zeuge erzählt, belasten die. Ange- klagte keineswegs so, dass sie der Zauberei verdächtig gemacht werden könnte,, und- wenn, schön ein Verdacht'vorhanden gewesen sein sollte, so hätte man die Angeklagte darüber-mit ihrer Veränt\yortüng ver- nehmen soÜen, was aber-'nicht- geschehen ist. - •''-..- • • Aus der Aussage, einer anderen Zeugin erscheint, dass sie' mit der Angeklagten' in Uneinigkeit gestanden, denn sie bekennt selbst, die Angeklagte habe, ihren Vater verdächtigt, er hätte das Trinkwasser yerr -
	        

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