Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

Und gesetzt auch der Fall, die Bekenntnisse wären • rechtmässig. geschehen, so „- hätte doch die Obrigkeit nachsehen ünd nachsuchen sollen; ob die Beklagte in dem linken Arm,, woraus der Satan das Blut zum Verschreiben genommen, eine Masen habe oder sonst von ihm gezeichnet sei. .-• . 
! . • . Im. Verhandlungsprotokoll 
Blatt 2 gegen Ende finden sich diese •lateinischen Worte «in tortura et post torturem pmriia antecedentia confessa est». (In der Folterung und nach der Folter hat sie alles Vorr. anstehende gestanden). Da doch das Protokoll vorhero gesagt/däss die Beklagte in tortura nichts bekannt, erhellt daraus ein gewisser Wider- spruch, und man kann annehmen, dass mit den Protokollen in diesen schweren Prozessen nicht redlich sei umgegangen worden. . ••••' Im besagten Protokoll Blatt 2„ Rückseite, sind diese Worte zu le-. sen: «Den 13. April hat sie wiederum in tortura bekannt, wie, folgt»: Daraus ist zu entnehmen,.dass man die'in der Folter getanen-Bekennt- 1 ni'sse protokolliert habe,'welches doch in der peinlichen Halsgerichts- ordriung Art. 58 verboten ist. • . ..',''' Sodann wäre zu untersuchen gewesen, ob der Stecken und die Salbe, welche sie zum Ausfahren gebraucht, an demjenigen Orte sei," wie sie es angezeigt.' •*..- , . . . '' •• ';. ' Gleichfalls hätte man wegen der Benennung der mitschuldigen. Komplizen die notwendigen Umstände,, wie es die peinliche Halsge- richtsordnung Art. 31 befiehlt, fleissig erkundigen sollen. Weiter, hätte mäh nachforschen und die geschädigten Leute ber eidigeh sollen, welchen , die Angeklagte ihrem Bekennen-nach durch •Hagel- und" Wettermachen, auch durch Verzauberung des Viehs ge- schadet haben soll, und wer ihr dazu geholfen. . Die Beklagte "Bekennt zwar unter anderem, dass:sie dem St. Qu. . ein Rind "verderbt habe, wozu ihr die. M.. W. . geholfen, worüber ,auchv der-besagte St. Qu. befragt •worden, allein ist sie, die Beklagte,'nicht gefragt worden, wie das Rind ausgesehen, und. ist auch St, Qu. Aus- sage nicht unter Eid geschehen, sondern bloss auf einem einzelnen Bögen verzeichnet worden, wobei auch nicht zu sehen ist, ob solche Aussäge vorder Obrigkeit geschehen ist. ' . ... Gleiche Beschaffenheit hat es,"was die Beklagte bekennt, dass sie dem Schmied vor zwei Jahren im Herbst ein braunes Kalb mit der Salbe, , die ihr der Satan gereicht, verderbt habe, dazu ihr yorbesagte
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.