Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

Drei Beschuldigungen liegen vor, und zwei'Zeugen .sagen-aus-, drücklich, sie können nicht sicher die Angeklagte, als die Übeltäterin halten: Aus, Mitleid hat die Arme" eine Kuh gemolken, und das wird ihr zum- eigentlichen Verhängnis', denn gerade über diese -Beschuldig gung wird 'sie eingehend noch nach der Folter befragt. ' • 7 • Wegen einer ganz allgemeinen Drohung,- die gar nicht an den Beschädigten, dem die Kuh verreckt ist, gerichtet war, kommt die zweite Beschuldigung zustande. Der Zeuge sagt selbst, er wisse nicht, ob'-er mit den Worten gemeint war. Dazu berichtet er nochmals, .dass sein Kind aus Zauberei lahm geworden sei, aber er 
habe anderwärts Verdacht. Wozu also überhaupt diese Meldung, hat doch derselbe Zeuge den Knecht des Maurer Weiheis wegen der Krankheit des Kindes angezeigt und 
dazu beigeträgen, dass'er zum 
Tode verurteilt wurde ! Das schlechte Garn einer Weberin soll durch die Angeklagte ver- zaubert worden sein, und auf dfese unsinnige Behauptung, will die Angeberin gar sterben ! •'•••'.'' "Verhaftung, am nächsten Tage die Folter, ohne dass man ihr über- haupt sagt, welcher Taten sie beschuldigt wird, und Geständnis. „Weit mehr gesteht sie in der Folterqual, einer ganzen Reihe von Personen hat sie-mit einer Rute das Vieh,verderbt, und sie gibt noch Mitschul-' dige an ! Keine Nächfrage, bei den angeblich Geschädigten, keine Er- kundigung nach näheren Umständen der Tat, nichts, gar nichts unter- nimmt'die Obrigkeit, um zu erkennen, ob die Geständnisse wahr sind. Sie hat gestanden, das ist der Beweis. Der Tod gebührt ihr — und'ihr Vermögen der Obrigkeit und die Prozesskosten den. Beamten ! So geht es hier, so geht es in allen Prozessen. < <• ' - ' - \ 32. Bericht '•'",._ über den Kriminalprozess wegen Giftmischerei vom- 29. Juni ' ',, anno 1676 gegen Catharina Dintlin ' .„•":'' Die Zeugin gibt an, wie dass sie einmal mit einer anderen Nach- barin vor" dem Haus der Angeklagten im Heimgarten gesessen, da sei Frau' 
E»;Jt.-,:Vorübergegangen und 
habe gemeldet^ sie müsse ihr. Rind suchen, so schon drei Tage und drei Nächte verloren ; darüberi habe die Angeklagte .gesagt, 
sie solle,-nur. hingehen, sie. werde ihr Rind, auf der Schaaner Wiesen tot finden. Die Zeugin habe von der Töchter ;der
	        

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