Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 199 — -Es tut zwar der Zeuge in einer anderen Aussage, die er am 29: Au- gust 1680 getan und die auf einem Einzelbogen verzeichnet ist, aus- sagen, dass die Angeklagte insgeheim als eine Hexe gehalten wurde, wovon er aber in der ersten Aussage nichts gemeldet. Ein anderer Zeuge sagt vom Hörensagen aus, dass er von der An- geklagten gehört habe, sie wolle es einem oder dem anderen, der sie bei der Obrigkeit der Hexerei halber anklagen würde, schon einträn- ken. Er tut auch keine Zeit benennen, wann ihm.eine Kuh über.die gemeldeten Drohworte verreckt sei, was auch ordentlich zu erweisen wäre, und also ist der Argwohn nicht-begründet, auch hat der Zeuge . nicht sagen können,; dass die Angeklagte mit den Drohworten ihn ge- meint, sondern solche sind nur ganz allgemein geredet worden. Über-, .dies tut der Zeuge auch noch melden, dass er wegen seines erlahmten Kindes anderwärts Verdacht habe, wie denn solches aus der vorher gegen Johann Walser geführten Untersuchung zu sehen. Die Aussäge der vierten Zeugin ist in keinem Protokoll, sondern nur, in einem Extrakt zu finden, wo keine Zeit benennt wird und auch, nicht zu sehen ist, wann und vor wem sie verhört worden. Aus ihrer Aussage ist anzunehmen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechend sei, ' sondern dass ,die Ze,ugin der Angeklagten müsse, feind gewesen sein. Sie hat keck angeben dürfen, sie wisse es gewiss und wollte därauf • sterben,-dass die Angeklagte daran schuld ist, dass ihr gleich'nach einem Besuch der Angeklagten ganze halbe Gänge in der Webe ab- gebrochen wären. Wie sie aber das Garn mit geweihten Sachen be- rührt, habe sie gleich wieder weben können. Weil aber der Fehler wohl in dem Garn gewesen sein kann, ist nicht gleich ein Argwöhn auf Zauberei zu fassen. Es müsstc auch die Zeugin ihre Angabe, weil sie . selbst interessiert ist, in rechtlich-gehöriger-Form beweisen. Sonst ist aus den Protokollen nicht zu sehen, dass die Obrigkeit sich über die Qualität und Glaubwürdigkeit der Zeugen erkundigt -habe, was doch' rechtens hätte sein sollen. ' Nun ist weder aus diesen Aussagen,' die zum Teil die Zeugen ' selbst angehen, noch sonst ein • genügsames Anzeichen der Zauberei auf die Maria Blaicherin erwiesen, wodurch sie wäre belastet worden, so dass man sie hätte verhaften und überdies foltern können. Gleich- wohl und dessen ungeachtet ist sie den 22. August 1680 vor Gericht wegen Giftmischerei verhandelt worden und als sie-auf die Frage, ob sie mit dem Laster der Zäüberei behaftet sei, mit nein geantwortet und
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.