Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

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- . Die Entscheidung • , Es dauert lange, bis eine kaiserliche Entscheidung getroffen wird, aber dann lässt sie an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Am 22. Juni , 1684 ergeht ein Schreiben Kaiser Leopolds an den Fürstabt..Zuerst wird ihm für die Mühe gedankt, die er in der Angelegenheit der Prozesse gehabt habe. Alle Umstände seien nun im Reichshof rat eingehend re: feriert ^und überlegt worden, die Akten werden zurückgesandt. Der kaiserliche Kommissär erhält folgende Anweisungen: Der Graf und seine Beamten dürfen sich jetzt und inskünftig in schweren Melefizfällen keine Rechtshandlung mehr anmassen. Der AFürstabt 
erhält das Recht, bei Vorkommen solcher Fälle das Gericht mit Personen zu besetzen, die sich dazu eignen, damit Urteil und Recht, wie es sich gebührt, gesprochen werden. \ ... Alle konfiszierten oder sonst in diesen" Prozessen abgenommenen Güter sind in den Fällen; in denen die Salzburger Juristen es angeraten, den Interessenten oder ihren Erben zurückzugeben. .. Die Beamten und Richter sind bis zu weiterer Verordnung gefangen- zunehmen, ihr Vermögen ist festzustellen und.in Beschlag zu nehmen. Das. rechtliche Gutachten ist dem Grafen und den Beamten mitzu- teilen und sie sind allen Ernstes darauf aufmerksam zu machen, wie sie in.widerrechtlichen schweren Prozessen und in vielfachen unbilli- gen Vorgehen an Leben, Ehre, Leib und Gut Verantwortung tragen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Interessierten und ihre Erben .über die Rückgabe der Güter hinaus nach den Feststellungen des Rechtsgutächtens noch das erhalten, was ihnen zusteht. ' ' ; Der Reichshof rat .stellt sich somit eindeutig und-ohne jede-Ein- schränküng auf den - Böden'desv Rechtsgutachtens, und der Kaiser schliesst sich dieser. Stellungnahme, an. Die Entscheidung ist für den Grafen und seine Beamten .vernichtend: Es wird ihnen die Gerichts- barkeit in schwerwiegenden Fällen entzogen,' sämtliche Güter-sind zurückzugeben, überhaupt alles, was den Opfern ungerechter Justiz - abgenommen .wurde..— und die Beamten sind zu verhaften ! Da sie sich ungerecht bereichert haben, sind sie mit ihrem Vermögen für die Wiedergutmachung haftbar. Klarer konnte die Verurteilung der Ma- chenschaften in der Grafschaft Vaduz und Herrschaft Schellenberg nicht ausfallen! - * :
	        

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