Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

mit Einzelheiten, die den Juristen nicht bekannt waren, festgestellt. werden konnten. - ' . . • i In der Einleitung wird das Allgemeingutachten gegeben, dann folgt das Verzeichnis der 122 angeklagten Personen. Die Stellungnahme zu jedem einzelnen Prozess macht den Hauptteil der mit grösster Sorg- falt verfässten Arbeit' aus. Kein einziger Prozess ist in der vorgeschriebenen Form geführt worden, kein einziges Urteil wird für rechtmässig gehalten. Das ist mit einem Satze das Ergebnis des Gutachtens.-Geld und Gut, die konfis- ziert worden wären, sind den Geschädigten oder ihren Erben von der Herrschaft zurückzuerstatten. Betrachten wir die allgemeinen «rechte liehen Bedenken»: . 1. • Die Untersuchung ist oft ohne genügenden Grund vorgenom- men worden, wodurch der Ruf vieler Menschen geschädigt wurde. Geld • und Gut geflüchteter Personen ist, ohne dass man gewusst, ob sie schuldig sind, konfisziert worden.- 2. Im Protokoll ist nicht ersichtlich, ob sich die Zeugen selbst als Denunzianten gemeldet haben oder ob- sie von -Amts wegen verhört wurden, und ausserdem ist nicht angegeben, ob sie nach vorgeschrie- bener Form vor Richtern und Beisitzern abgehört wurden. 3. In den Protokollen selbst ist nichts über die Art der Folter an- gegeben, hingegen ist zu erkennen, dass Suggestiv- und Fangfragen ge- stellt wurden. 4. In den Protokollen des Landvogtes Andreas'Josef Walser ist., nachträglich mit anderer Tinte die Art-und Dauer der Folter einge- tragen-worden, was höchst verdächtig ist ; der Prötokollist ist eidlich zu vernehmen. ' ' ' • . 5. Die Beklagten sind fast niemals über die Verdachtsgründe und die Beschuldigungen der Zeugen vernommen .worden. , 6. Man hat die Malefikanten ohne genügende Anzeigen ünrecht- mässig und oft grausam und unchristlich gefoltert. . 7. Das spanische Fusswasser, das im ganzen Reich nicht gebraucht wurde, ist eine allzu grausame und unchristliche Folfermethode. Oft verloren die Personen das Bew.usstsein. Es. ist aber Vorschrift, dass Körper und Geist nicht geschädigt werden. Wenn eine Person nicht gesteht, so ist das nicht als ein Verbrechen" anzusehen, denn es kann
	        

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