Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

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1 ,i Die Berichterstatter haben selbst Einsicht in die Akten' nehmen können und finden eine ganze Reihe schwerer Fehler in' der Prozess- führuhg, auf die wir später genauer eingehen wollen. Für uns ist aber eine .Frage für die menschliche Beurteilung der Zeugen wichtig. Haben sich die vielen Zeugen gelbst angeboten, sind es Denunzianten, oder wurden sie von der Obrigkeit zur Zeügenschaft aufgerufen ? Das Gut- achten stellt fest, dass die Behörde selbst unermüdlich auf der Suche nach Zeugen ist. «Von Dorf zu Dorf, von Haus zu Haus, von Gassen zu Gassen» wird nach Schuldigen gesucht, und jeder Aberglaube, jedes Gerücht wird verzeichnet. Es ist wenigstens ein kleiner Trost, dass die Zahl derer, die als Angeber, als Denunzianten zur Obrigkeit laufen, wohl viel kleiner ist als die Zahl der Zeugen, die von den Beamten beim' «Kundschaft einholen» wie man zum Suchen von Zeugen sagte,', einvernommen werden. , Die Beamten wurden von der Regierung in Innsbruck auch da- rüber befragt,-welche Mittel zur Abhilfe sie vorgeschlagen. In klaren Worten empfehlen sie den Vorgang, der dann auch eingehalten wird: Erstens Einsetzung einer kaiserlichen Kommission zur Untersuchung der gesamten Zusammenhänge, zweitens Abforderung der Prozess- akten und Erstellung eines Rechtsgutachtens durch eine Universität, drittens Zurückerstattung alles ungerecht konfiszierten Besitzes und viertens kaiserlicher Schutz und Zusicherung freien - Auf enthaltes für' die geflüchteten Untertanen, nicht nur in Tirol und Vorarlberg, son- dern auch in der Heimat. ' . i ' . . i Herzog Karl Leopold von Lothringen, der vom Jahre 1679 bis 1690 Gubernator von Tirol und 'Vorarlberg und Direktor des Geheimen Rates war, setzt, sich sogleich und energisch für die Sache ein. Schon am 8. Februar richtet er ein Schreiben an den Kaiser, unterstützt die - Ansichten und Vorschläge. des Gutachtens, schlägt den Bischof von Konstanz als Kommissar vor und beantragt, der Kaiser möge eine «gehörige Verordnung dahin abgehen lassen, mit weiteren Prozessen bis auf änderwärtige Resolutionen einzuhalten». , • Die Entscheidung liegt in Wien,, denn nur der Kaiser, beziehungs- weise der Reichshofrat, dessen Iurisdiktion der Graf allein unterstellt • ist, sind in der Lage, mit Rechtswirksamkeit einzuschreiten. ,
	        

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