Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1957) (57)

— 151 — ( • - • ^ kassiert und für rechtlich erkannt, dass den hinterlassenen Erben Geld und Gut wieder zurückzuerstatten sei. Nichtsdestoweniger konnte' so viel vergossenes unschuldiges Menschenblut die göttliche Rache nicht auslöschen, und dies dürfte eine Ursache sein, dass so wenig Glück und Segen bisher bei diesem'Hause Vaduz zu verspüren gewesen, der aber an einem änderen Orte oder in einer anderen Herrschaft wieder zu hoffen wäre, so dass das gräfliche Haus Hohenems wieder zu vori- ger Blüte und altem Glänze gelangen möge, was ich wohl vom Grunde .meines Herzens wünsche». Es war ganz selbstverständlich,' dass ich sofort nach Entdeckung dieses Schreibens an das Landesafchiv in Salzburg .schrieb, und wie war ich erstaunt und glücklich, als von dort die Nachricht kam, dass ein 600 Seiten. umfassendes Rechtsgutächten über die Hexenprozesse in unserem Lande vorhanden sei. Dieses Gutachten wurde inzwischen photokopiert und die Kopien befinden sich im Landesarchiv. Es ist der einzige Akt, der über die Prozesse erhalten geblieben ist, ein Dokument von grössterh geschichtlichen Werte. Die Salzburger Handschrift' ist der Entwurf ; das Original, eine Abschrift davon, befindet sich- im' Wiener Staatsarchiv in einem Aktenfaszikel,'das die Vorgänge bei der Untersuchung der Hexenprozesse und die Massnahmen zu deren' Be- • endigung urkundlich enthält. Das war der zweite grosse Fund, und nun können wir Licht in den letzten Akt des Dramas unserer Hexenpro- zesse bringen, allerdings nur in diesen, denn das Gutachten umfasst nur die Prozesse, die von 1677 bis 1680 abgehalten wurden. Untertanen gegen Obrigkeit' 
( Das. Gefühl der Rechtsunsicherheit wächst mit der Dauer und der überstürzten, formlosen Art der. Prözessführung. Noch ist der Weg nicht klar, der beschritten werden muss, um Abhilfe zu schaffen. Im Jahre 1679 wird ein erster Versuch gemacht: «Der Clerüs und die ge- samte Landschaft mit Beistand der Feldkircher Beamten und-Stadt- deputierten» wenden sich an den Grafen und ersuchen um Übersen- dung der Prozessakteri-an eine Universität, damit durch ein Rechts- gutächten' die Führung, der Prozesse überprüft werde. Der Weg war 'falsch, denn gerade der Graf hatte kein Interesse an einer solchen Überprüfung oder gar am Verbot der Prozesse. Er lässt sich zu einer solchen Untersuchung nicht herbei und begründet seine -Weigerung
	        

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