Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1955) (55)

— 67 — darische Angaben. Sie bieten sogar Ausblicke auf die Welt- und all- gemeine Kirchengeschiehte, Beiträge zur Bistumsgesohichte, zur Adels- und Familien- und Kulturgeschichte, Angaben über die Dom- bibliothek, die Domschule, Liturgie, Hagiographle, Kunstgeschichte, Aberglauben usf. (Edition von Juvialta, Necrologiuin Guriense; vgl. R. Staubli, JHGG. 1944). — Am nächsten kommt dieser Quelle im alten Bistum Gbur höchstens noch das Jahrzeitbuch des Klosters Pfävers, das vom 13. bis ins 17. Jahrhundert reicht. Beide enthalten übrigens auch vereinzelte Angaben über die Grafschaft Vaduz. Jahrzeitbücher von Pfarrkirchen werden erst seit dem 14. Jahr- hundert üblich und seit dem 15. Jahrhundert häufig. Die im 13. Jahr- hundert sich vollziehende Ausscheidung des Vermögens und der ver- schiedenen Einkünfte nach Pfruiid- und Kirchenvermögen gab un- ter anderem den Anstoss dazu. Auch mochten die blossen Wochen- und Verkündzettel nicht mehr befriedigen. Diese Pfarrei-Jahrzeit- bücher haben aber im Gegensatz zu denen der Bischofs- und Abtei- kirchen meist nur lokalen Wert. Über das Jahrzeitwesen hinaus ent- halten sie aber gerne Kopien von Kirchen-, Altar- und Glockenweih- urkunden, Kopien von Ablassbullen, Zehnt- und Wohltäterverzeich- nisse, Rechtsentscheide, aber auch Zeitereignisse. So dienen diese Bücher — das gilt auch für das Eschner Jahrzeitbuch — nicht nur der Liturgie-, Familien-, Orts-, Kirchen- und Landesgeschichte, son- dern ebenfalls auch für die Siedlungs-, Wirtschafts-, Rechts- und Kunstgeschichte, sowie für die Volkskunde (Henggeler, Das Schlacht- jahrzeit der alten Eidgenossen, QSG. NF. II,- Akten, Bd. 3, S. VII). Bevor wir zum Eschener Jahrzeitbuch übergehen, gestatten wir uns noch einige juristische Angaben einzustreuen: Das Anniversarium defunctorum ist ein Seelamt, welches einer Stiftung oder Anordnung am jährlich wiederkehrenden Todestage eines Verstorbenen abzuhalten ist. Die Jahrzeiten dürfen auch an Tagen, auf welche ein festum duplex minus oder maius fällt, gehal- ten werden. Sie sind also privilegiert. Verboten sind sie an Festen erster und zweiter Klasse, an allen Sonn- und Feiertagen, in der Oktav von Weihnachten, Epiphanie, Ostern, Pfingsten und Fron- leichnam, an den Vigilien von Weihnachten und Pfingsten^ am Aschermittwoch und in der Karwoche. Sie sind dann vor- oder nach- her zu feiern. Wenn das Stiftungsvermögen aufgebraucht, verloren oder
	        

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