Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1955) (55)

— 20 — 1923, trat Liechtenstein gewisse iSouveränitätsrechte auf Grund zwi- schenstaatlicher Vereinbarungen ah.88 Durch Kündigung (im Zollver- trag mit Österreich Artikel 28, im Zollvertrag mit. der Schweiz Arti- kel 41) konnte und kann der Vertrag aufgelöst werden. Selhstbe- schränkung unidlSelbstlbindung widersprechen nicht der Souveränität. Es liegt eine Reihe von Verträgen mit verschiedenen Staaten vor. Die Verträge sind in ihrer Gesamtheit Zeugen unserer Souve- ränität.09 Es sei nur an wenige erinnert: Niederlassungsvertrag mit der Schweiz (1874),70 Postvertrag mit der Schweiz (1920), Ausliefe- rungsvertrag mit Belgien (1937),71 Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika (1937).72 Vertrag über internatio- nale Zivilluftfahrt (1947), Beitritt Liechtensteins zum Weltpost- verein (1950). Daneben liegen Anerkennungen der Souveränität Liechtensteins durch verschiedene Staaten vor. Neben der schon erwähnten Aner- kennung der Souveränität durch Frankreich, Österreich, Preussen und Russland sind weitere Anerkennungen aufzuzählen. Am 6. Dezember 1920 erklärte ein Komitee der ersten Vollver- sammlung des Völkerbundes':« Die Regierung des Fürstentums Liech- tenstein ist von vielen Staaten anerkannt . . . ohne Zweifel ist das Fürstentum Liechtenstein von Rechts.wegen ein souveräner Staat.»73 Am 6. Mai 1931 erklärte das amerikanische Staatsdepartement auf eine Anfrage: «Diese Regierung bat Liechtenstein als ein unab- hängiges (independent) Fürstentum betrachtet.»'4 Wir sind wieder an dem eingangs erwähnten Datum angekom- men. Es ist der 27. Juli 1949. Der Sicherheitsrat der UNO tagt. . 68. Landesgesetzblatt Jahrg. 1923 Nr. 24. 69. Liste der Verträge in der Regierungskanzlei Vaduz. 70. Urkunden im Regierungsarchiv. 71. Landesgesetzhlatt Jahrg. 1937 Nr. 60. 72. Regierungsarchiv, Ratifikation am 28. Juni 1937. 73. Regierungsarchiv, Aktenbündel 248, Akt Nr. 498. Gutachten von Prof. Clyde Eagleton T. H. L. L., Professor für Internationales Recht an der Universität New York. Application of Liechtenstein to become a party to the Statute of the interational court of justice. 74. Hackworth, Digest of International Law, Vol. 1, p. 49, zitiert im Gut- achten von Prof. Clyde Eagleton.
	        

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