Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1955) (55)

— 16 — Das Bewusstsein einer 'geschichtlichen Epoche und ihre Seihst- einschätzung sind für die Erkenntnis der Vergangenheit je entschei- dend. Unter welchen Aspekten handelten die Rheinhundstaaten in aussen-und innenpolitischen Entscheidungen? Durchaus im Bewusst- sein ihrer Souveränität. Die Verfassungen der Rhein'bundstaateii wurden in ider Gewissheit des Besitzes souveräner Staatsgewalt um- geformt. Juristen, Staatsrechtler und Publizisten standen unter dem Eindruck rheinbündischer Souveränität.43 Nach der Erkenntnis des Wesens der Souveränität und nach der geschichtlichen Vergewisserung der liechtensteinischen Souveränität untersuchen wir die Wirkung dieser staatlichen Eigenschaft: «Zum Sein gehört das Vernehmen des Seins», sagt Parmenides, ein Vor- sokraüker.44 Zur Souveränität gehört das Wahrnehmen der Souve- ränität in ihrer Wirkung, die Hegels Kategorie der Veränderung un- terliegt.4'' Die Wirkung ist überprüfbar und weist als verursachte auf die Ursache. Der Wirkungsbereich der Souveränität ist zwiefach: Ein innenpolitischer und ein aussenpolitischer. Schon im 17. und 18. Jahrhundert glaubten deutsche Staats- rechtler wie Ulrich Huber (1636 — 1696), Samuel Rachel (1628 — 1691), Samuel Pufendorf (1632 — 1694), das Reich setzte sich aus souveränen Staaten zusammen.4'' So mag es vorkommen, dass in An- lehnung an diese Theoretiker in Akten ünd Urkunden schon vor 1806 von einem «souveränen» Fürstentum Liechtenstein die Rede ist. Zweifellos hält aber eine solche Souveränität einer Kritik nicht stand. Liechtenstein war wohl seit 1719 ein Staat,'aber kein sou- veräner.4' Die Rheinbuiidakte umschreiben die Souveränitätsrechte, die dem Träger der Staatsgewalt zukamen, wie folgt: Das Recht aul Gesetzgebung, die hohe Gerichtsbarkeit, Polizei, Militäraufgebote, Rekrutierung, Steuer- und Sondcrabgaben.48 Im Hintergrund dieser -13. Ebers 1. c. 45 ff.: vgl. JB. 1954, 124 f. 44. Heidegger 1. e., 83. 45. ' Hegel, Ausgew. u.'eingeleitet von Fried. Heer, Fisclierbücheiei, Fraiikfurt a.M. 1955, 74 ff. -16. Ebers 1. e., 21 ff. 47. JB. 1901, 63 ff., Palatinatsdiploni ; vgl. Jellinek 1. <;., 493 ff.' 48. JB. 1954, 53 ff.: Altanmn, Verfassungsurkunden seil 1806 1. c., 6.
	        

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