Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1954) (54)

— 74 - nnd' bei'Hochzeiten ins Wirtshaus zu gehen, wenn er nach Feldkirch gehe, • nicht ̂mehr als eine Mass zu trinken17). ": Was die Gesetze oder das Recht betrifft, so galt im allgemeinen das schwäbische Landrecht, doch hatte sich ein besonderes Gewohn- heitsrecht («Landesbrauch») herausgebildet. Die Gemeinden be- zeichnete man mit «Nachbarschaften» und die Einwohner als «Ge- n*dissame». Ihre' Vorsteher hiessen Geschworene (Richter). Die Uebertretungen der Genossordnung wurde bei einem Genossgericht gebüsst. Den Vorsitz bei Gericht führte der Ammann oder Land- ammann: wie man ihn 6päter nannte. Das Gericht wurde zu Rofen- berg gehalten18), wo das Amtsgebäude stand (Siehe Bild). Darin amteten die Landammänner und die Zolleinnehmer; 'dort war das Riclvtschwert samt der Landesfahne der Herrschaft verwahrt; da- selbst, /tagten.unter der 'breitästigen Eiche vor der Kapelle die öffent- lichen ; 
Gerichtsverhandlungen im Frühling und Herbst, wo der Land- ammann, inmitten seiner 12,Richter, öffentlich zu Gerichte sass und über, den .fernen Sünder den' Stab brach; und dorthin marschierten auch alle drei Jahre, die wehrfähigen Bürger vom Eschnerberg, um den Landammann zu wählen19). Leider fiel jenes historische Bauwerk, um das sich vormals die Geschicke der, ganzen hiesigen Landschaft drehten, einejn Brande zum Opfer. Die Strassenfrqnt jenes Objektes besass eine Länge von 15 Metern. Sowohl der Haus- als auch der vordere Kellereingang war -— im romanischen Stil — überrundet. Der Würde des Hauses entsprechend bestand die Eingangspforte aus Eichenholz. Schweren Herzens mochten da manche biedere Landsleute wie fahrendes Gesindel, beherzte Wehrmänner wie verängstigte und zaghafte Frauen, 'hohe. Herrschaften wie •höchstuntertäniges Gevölk ein- und durch die Steintreppen in die Gerichts- (Landammanns-) Stube hin- aufgetreten sein. Die dicken Mauern haben jedenfalls nicht nur die Reueträrieh der hinter den wuchtigen Eisenstäben während neun Mondetf' gesessenen goldenen Boos20), sondern auch die Weh- und Klägerufe''der in den Folterrahrricri' eingepferchten Strafverzeigt'eri gehört: Zu Fluchen ge'traute'1 man sich annodaZumal — vor allem in Gehöf sweite der Gefängnisweibel — nicht, weil die Polizeivorschriffen sö'lclfe straffällig gemacht'-haften: Ini übrigen dürften seinerzeit die Menschen mehr Gottesfurcht an den Tag gelegt haben, ansonst es
	        

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