Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 163 — von jetzt ab getrübt geblieben zu sein. Höflich uud galant wies der beleidigte Diplomat ein fürstliches Geschenk von 2000 fl. zurück. Unterdessen war der Vertrag mit Baden durch Vermittlung Grollenburgs am 10. Febr. 1814 zustande gekommen.41 Die über- stürzte Eile brachte manche Unklarheit in den Vertrag, und die Folgen kleiner Unachtsamkeiten erschreckten die beiden Vertrags- partner erst, als sie nach zwei Feldzügen an die völlige Begleichung der Rechnung dachten. Das achtzig Mann starke Kontingent stand während des Feldzuges mit fremden Gewehren ausgerüstet, in ba- dischen Uniformen,42 unter badischem Kriegsgesetz.43 Die Eintei- lung des Kontingentes wurde nach badischem Muster vorgenommen;44 den Sold setzte man nach badischen Grundsätzen fest.45 Die Aus- rüstung wurde vom deutschen Vertragspartner gegen gebührliche Bezahlung übernommen.46 Die Konvention war für die Dauer des Krieges gültig.47 Der Vertrag mit Baden unterschied sich in einem wesentlichen Teil von den Verträgen, die Schmitz von Grollenburg mit Nassau abgeschlossen hatte. Waren die Verträge Liechtensteins mit Nassau darauf ausgerichtet, die Stellung der Mannschaft durch Geld abzu- lösen, so handelte es sich in diesem Vertrag lediglich um die Unter- bringung eines in Liechtenstein geworbenen Kontingentes in ba- dischen Einheiten und um seine Ausrüstung gegen Bezahlung. Die Aushebung der Linientruppen, der Landwehr und der Re- serve wurde durch Verlosung vorgenommen, welcher sich alle männ- lichen Untertanen im Alter von 18 — 30 Jahren, besonders die le- digen Burschen, unterziehen mussten.48 Alle übrigen Männer im Alter von 18 — 60 Jahren, mit Ausnahme der Geistlichen, der Be- amten und körperlich Behinderten, wurden dem Landsturm zuge- teilt. Die Hofkanzlei wollte den Landsturm aufstellen, weil die 41. LRA. SR. Fasz. C 4, Kopie des Vertrages, 10. Febr. 1814. 4f. Art. III. 43. Art. V. 44. Art. VI. 45. Art. VIII. 46. Art. X. Die Kosten für die Aufstellung betrugen 4548 fl. 47. Art. XVI. 48; HHSTA., Kleinere Betreffe, dipl. Korrespondenz, 6a, Liechtenstein 1806 — 1840, Hofkanzlei an das Oberamt. 29. Dez. 1813.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.