Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 161 — zu fördern"26 und versprach, die gemäss einem separaten Vertrage zu stellenden Truppen aufzubieten.27 Dafür garantierte der öster- reichische Kaiser die Souveränität des Fürstentums sowie die Be- sitzungen des Fürsten. Seinerseits aber willigte der Fürst im voraus ein, sich jenen Beschlüssen zu fügen, welche die Ordnung der Dinge erfordern würden, um die Unabhängigkeit Deutschlands zu erhal- ten.28 Gleichlautende Verträge wurden mit dem Zaren und dem Kö- nig von Preussen geschlossen.29 Die Bedeutung der Verträge ist gar nicht zu überschätzen: Liechtenstein wurde durch sie' als souveräner Staat bei den führenden Grossmächten des Kontinentes anerkannt. Die durch den Rheinbund erlangte Souveränität wurde mit der Billigung der Grossmächte in eine neue Periode der liechten- steinischen Geschichte hinübergeführt. Bei der Aufstellung dieser grundlegenden Artikel kam auch eine militärische Konvention zur Vereinigung aller alliierten Streit- kräfte zustande. Neben den grossen Mächten trug eine Anzahl un- abhängiger Fürsten und Prinzen dazu bei, Frankreichs Vormacht zu stürzen. Es wurden Linientruppen, Landwehr, Landsturm und Corps von Freiwilligen organisiert.30 Die ehemaligen Fürsten des Rheinbundes mussten die doppelte Anzahl jener Mannschaft stellen, die sie für Napoleon aufgeboten hatten.31 So war Liechtenstein ver- pflichtet, achtzig Mann für die Alliierten marschbereit zu halten. Die Truppen mussten aus der Bürgerschaft rekrutiert werden.32 Die Reserve betrug 20 Mann.33 Der Landsturm sollte nur zur Verteidi- 26. Art. II. 27. Art. III. 28. Art. IV. 29. HHSTA., Kleinere Betreffe, dipl. Korrespondenz, 6a, Liechtenstein 1806 — — 1840, Floret an den Fürsten, 16. Dez. 1813. Die Originale der Verträge konnte ich nicht auffinden. Am 16. Dez. schrieb der Gesandte dem Fürsten, dass er mit Österreich und Preussen die Verträge abgeschlossen habe: Mit Bussland würden nach dem Eintreffen des russischen Unterhändlers gleich- lautende Verträge unterzeichnet werden. 1. c, Floret an den Fürsten, 27. Jan. 1814. Am 20. Jan. 1814 konnte Floret die Verträge mit Österreich, Preussen und Russland dem Fürsten zur Ratifikation übersenden. 30. Vgl. Schnabel I, 503 ff.; LRA. SR. Fasz. C 4, Artikel III der Vorschriften des alliierten Militärkommandos, 17. Dez. 1813. 31. Art. V der Verordnung. 32. Art. VI. 33. HHSTA., Kleinere Betreffe, dipl. Korrespondenz, 6a, Liechtenstein 1806 — 1840, Hofkanzlei an das Oberamt, 29. Dez. 1813. 1 1
	        

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