Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

-< 153 - Der Verlrag nannte ferner die Taxen, die Nassau für die Übernahme von Ausrüstungsgegenständen und Bekleidung aus den Ländern der Vertragspartner entrichten musste.49 Man vereinbarte die Höhe des Soldes50 und die Ersetzung der Verluste an Menschen und Ma- terial.51 Artikel 12 enthielt die Grundsätze zur Nachzahlung für die von Napoleon im Jahr 1808 geforderten Soldaten. Der Unterhalt der Truppen wurde nach franz. Reglement vorgenommen.52 Die In- validen,53 die Witwen und Waisen der im Kriege gefallenen Solda- ten erhielten Pensionen."4 Offiziersgrade konnten von allen Taug- lichen erreicht werden.35 Der Vertrag wurde am 14. März ausge- fertigt, und innert 14 Tagen musste er ratifiziert werden. Die beiden Militärverträge von 1806 und 1809 zeigen dieselbe Struktur, was auf den Befehl Napoleons zurückzuführen ist, der durch seinen Geschäftsträger in Frankfurt kategorisch gefordert hatte: «Dans l'objet de consolider ce nouvel ordre des choses le soussigne est charge d'inviter tous les etats interesses a conclure incessament avec la Serenissme maison de Nassau des arrangements de la guerre de ceux du 12 octobre 1806. Tel est le desir formel de sa Majeste Imperiale et Royale.»56 Auch blieben sich die Kosten ungefähr gleich: «Quant aux frais de tout genre et au solde Farran- gement provisoire, fait en Octobre 1806, peut servir de model.»57 Dennoch unterschied sich die neue Konvention in manchem von der früheren. Im Vertrag von 1806 warb und stellte Nassau das Militär, was 1809 nicht zutraf.08 Liechtenstein hätte nach dem un- terzeichneten Vertrag 40 Mann auf den Garnisonsplatz von Wies- baden in Marsch zu setzen gehabt,39 wenn nicht ein Sondervertrag 49. Art. IX. 50. Art. X. 51. Art. XI. 52. Art. XIII. 53. Art. XV. 54. Art. XVI. 55. Art. XVII. 56. LRA. SR. Fasz. C 1, Note des franz. Geschäftsträgers, 6. März 1809. 57. 1. c. 58. Art. II. 59. 1. c.
	        

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