Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 146 — II. Kapitel Die Aussenpolitik des Rlieinbundstaates 1. Vertrag mit Nassau von 1806 Unter Politik im allgemeinen verstellt man die Erreichung be- stimmter, staatlicher Zwecke, die Handhabung der Staatswissen- schaft unter teleologischen Gesichtspunkten.1 Im Zeitalter des Spät- absolutismus bestimmte der Monarch die Innen- und Aussenpolitik. Da das Fürstentum nach dem Sturze des Landsbrauches (1808) bis zur Einführung der landständischen Verfassung (9. Nov. 1818)2 eine absolutistische Monarchie war, besass der Fürst in Angelegenheiten der Aussenpolitik volle Freiheit: Er ernannte Gesandte, schloss Ver- träge, verkehrte mit Höfen, bestimmte über Krieg und Frieden, ja selbst verkaufen konnte der Fürst seine Herrschaftsgebiete.3 Jedoch fielen die fürstlichen Entscheidungen in der Aussenpolitik meist nach eingehender Rücksprache mit der Hofkanzlei in Wien und nach Erkundigungen, die diese beim Landvogt in Vaduz eingeholt hatte.4 Die Grundsätze des Fürsten waren in aussenpolitischen Belan- gen von bestechender Realistik geleitet. Stets befahl der Fürst, sich in kritischen Zeiten «ganz auf die bewährte Bescheidenheit» zu ver- lassen.0 Die Übernähme schweizerischen Gedankengutes wird wohl kaum zutreffen; eher liegt der Gedanke nahe, dass aus der Not eine Tugend gemacht wurde: Was bleibt dem Schwachen anderes übrig, als die Vorteile und Gewinne, die wie Späne vom politischen Ar- beitstisch der Grossen fallen, zu verlesen und zu sammeln? Die klare Erkenntnis einer staatspolitischen Situation wiegt oft mehr, 1. Vgl. Jellinek, 13. 2. JB. (1905) 213 ff., Verfassung. 3. Vgl. Jellinek, 466 ff. 4. LRA. SR. Fasz. C 1, verschiedene Akten. 5. 1. c. 7/pol.. Hofkanzlei an den Landvogt, 9. Jan. 1814.
	        

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