Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 131 — Ordnung sollte nicht ohne ein gefährliches Nachspiel vor sich gehen. Zeit und Gelegenheit kamen, wo der Wunsch nach den alten Einrich- tungen wieder lebendig wurde. Schrieb doch Schuppler über die Aufständischen: «Die Ursachen, die dieser Unruhe zum Grunde ge- legt wurden, suchten sie in den Neuerungen, die nach ihrem Dafür- halten im Lande stattfinden und die sie nicht anerkennen wollen.»16 Die konkreten, revolutionären Forderungen, die ihren Niederschlag in einem Gesuch fanden, das von einem Ausschuss, in dem die Ge- meinden vertreten waren, gestellt und vom Richter Johann All- gäuer aus Eschen verfasst worden war, widerspiegeln die Ursachen. Das Gesuch überreichten die Richter am 12. Juni 1809, spät abends, dem Landvogt.1' Es hatte folgenden Inhalt: 1. Der vom Fürsten befohlene Strassenbau bringt so harte Lasten mit sich, dass die Bürger die Zurückziehung des fürstl. Befehls fordern;18 denn bis zum Herbst ist an den Rheindämmen zu arbeiten. 2. Die Abschaffung der Landammänner und die alleinige Jurisdik- tionsgewalt des Oberamtes ist rückgängig zu machen. Den Land- aminännern muss Beisitz an den Verhörtagen gewährt werden.19 3. Die Gemeinde soll das Recht haben, ihre Gemeinheiten jed- welcher Gattung durch die Mehrheit der Stimmen zu ordnen. 4. Die Erbschaftsregelung, die Land- und Gantrechte mögen wieder wie früher vom Landammann und den Richtern gehandhabt werden. Bei Erbschaften soll das Vermögen an die ehelichen Kinder durch die Ortsrichter verteilt werden. 5. Um den Kredit nicht ganz zu verlieren, müssen die Obligationen wie von altersber vom Richter geschrieben und durch das Oberamt ratifiziert werden. 16. HK. Wien, L 2 —3, 59, Bericht Schlipplers, 27. Juli 1809. LRA. SR. Fasz. L 3, 346/pol, Entwurf mit gleichem Datum. 17. HK. Wien L 2 — 3, 59, Gesuch, 12. Juni 1809. 18. LRA. SR. Fasz. L 3, 346/pol., Bericht Schupplers, 27. Juli 1809. Der Strassenbau war früher weitgehend Pflicht der Obrigkeit. 19. 1. c. Die genaue Formulierung heisst: «2. möchten wir wie vorhin in der oberen Herrschaft Vaduz, sowie in der Herrschaft Schellenberg einen Landainmann vorschlagen, der sodann durch die Mehrheit der Landesbürger muss zu wählen erlaubt werden, diesen Landatnmännern mächte Beisitz an den Vcrhurtagen gestattet werden.: >
	        

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