Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 109 — Die Einführung des Grundbuches Vor dem Sturz der alte.n Verfassung wäre die Anlegung des Grundbuches unmöglich gewesen. Die obrigkeitliche Macht war zu gebunden, der alte Landvogt hätte zu wenig Energie besessen, um gegen den Willen der Bauern den gefährlichen Entwurf durchzu- führen."12 Es wäre sehr notwendig, Grundbücher anzulegen, schrie- ben die damaligen "fürstlichen Beamten nach Wien, bei diesem Wun- sche aber blieb es. Die Dienstinstruktionen an den Landvogt Schupp- ler vom Jahre 1808 geboten die Inangriffnahme der beschwerlichen Arbeit,103 und in seiner programmatischen Antrittsrede kündigte der neue Landvogt die Durchführung des fürstlichen Befehles an. 
104 So fallen die Vendienste um dieses Werk fast ausschliesslich Landvogt Schuppler zu, dein böhmische Verhältnisse bei der Arbeit als Vor- bild dienten.106 Die Tragweite der Einführung des Grundbuches ist ausseror- dentlich, da (lie Sicherung des Privatbesitzes, die genaue Regelung der Marken, die Hebung des Kredites für den Landniann, die Re- vision der Kapitalbriefe und die genaue Aufzeicluiung der Hypothe- karschulden die unmittelbaren Folgen waren, die sich aus dem Grundbuch ergaben. Dennoch geschah die Durchführung des vor- züglichen Gesetzes gegen den Willen der meisten Untertanen. Schon um 1808 bekundete die Obrigkeit durch einen Erlass die Sorge um das bäuerliche Wohlergehen. Die Hofkanzlei verbot, bei Erbschaften den Boden aufzuteilen und untersagte, «Grundstücke, Weinberge, Felder, Wiesen und Gärten» zu zerstückeln. Wurde eine Parzelle verkauft, so musste dem Anstösser das Vorkaufsrecht ge- währt werden, und um die Anlegung grösserer Grundstücke wirksam zu fördern, mussten kleinere mit einer «Vereinigungssteuer» belastet werden.100 Allerdings scheint dieser Erlass gar nicht oder nur teil- weise eingehalten worden zu sein.107 102. 1. c, AR. Fasz. XXII 23, Rentmeister Frilz an die Hofkanzlei, 9. Jan. 17<JI. 103. Art. I, DI. 203. . 104. LRA. SR. Fasz. unnummeriert, Antrittsrede Schupplers, 1808. 105. Schädler, Entwicklung, 18. 106. LRA. SR. Fasz. Gl, Verordnung, 6. Dez. 1806. Kleinere Grundstücke als ein Viertel-Joch oder ein Viertel-Morgen mussten mit einer Vereinigungs- steuer von 1 fl. belegt werden; Helbert, 125. 107. LRA. SR. Fasz. Gl, 25/pol., Bericht Schupplers, 12. Jan. 1809.
	        

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