Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1953) (53)

— 108 — Das Patent vom 18. Febr. 1812 Durch das Patent vom 18. Febr. 1812 führte Fürst Jobann das österreichische allgemeine, bürgerliche Gesetzbuch, die österreichi- sche allgemeine Gerichtsordnung und das österreichische Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen ein.97 Die Ein- führung dieser Gesetze war notwendig geworden, nachdem der Landsbrauch nicht mehr bestand. Schon am 8. April 1809 6an.dte der Landvogt dem Fürsten einen Entwurf zu einem bürgerlichen Gesetz- buch mit der Bitte, ihn zu prüfen und ihn darauf als Gesetz zu er- klären; zugleich bat der Landvogt den Fürsten, einstweilen nach den Grundsätzen des Entwurfes Recht sprechen zu dürfen.98 Zweifellos war z. B. die alte Polizeiordnung samt dem Gerichts- \ erfahren für damalige Verhältnisse überholt: So griff man bei der Polizeiordnung auf spätmittelalterliche Reichsabschiede99 zurück. Die andern derartigen abgeänderten Erlasse brachten /wenig Neues. Nicht besser stand es mit der bürgerlichen Gesetzgebung. Mit welch herausfordernder Missachtung z. B. polizeiliche Vor- schriften vor der Einführung des Gesetzbuches über Verbrechen beobachtet wurden, erhellt aus folgendem Beispiel: Landvogt Men- zinger sah sich 1791 genötigt, eine Verordnung gegen Misstände in den Wirtshäusern zu erlassen und stützte sich,dabei auf die Polizei- ordnung des Fürsten Adam vom. Jahre 1732. Das.Oberamt Hess das Dekret in den Kirolien publizieren, aber ohne Erfolg, da sich die Zechlustigeu lachend entschuldigten, sie hätten die alte Sprache nicht verstanden.100 Die Formulierung österreichischer Gesetze war nun unniissver- ständlich und das Wirrnis alter Gewohnheitsrechte war besei- tigt. Hingegen blieb die 1809 in Kraft getretene Konkurs- und Erb- folgeordnung nach wie vor in Geltung.101 97. LRA. SR. Fasz. Ahe Norm., 81/pol., Schreiben der Hofkanzlei, 18. Feb. 1812. 98. 1. c., Fasz. Gl, 235/pol., Bericht Schupplers, 8. April 1809. 99. Schädler, Rechtsgewohnheiten, 72. 100. LRA. AR. Fasz. XXII 23, Bericht Menzingers, 12. Dez. 1791. 101. 1. c, SR. Fasz. Alte Norm., Verordnung, 18. Feb. 1812.
	        

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