Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1950) (50)

— 277 — gern enthalten . . . Wenn die von Schellenberg gemeint hätten, die Güter der h.bersberger seien ihr Pfand gewesen, so habe sich dies auf die Lehen bezogen, zu denen sie Losung haben sollten. Nach kurzen Entgegnungen auf die Ausle- gung des Lehensbegriffes von Seite des Pflegers antworten die Grafen auf den \ orwand, es sei ja von den Schellenbergern und Ebersbergern kein Lehenbrief vorhanden: es genüge der LeJienbrief. den ihr Ahne erhalten habe . . . Wenn ferner der Pfleger sage, obwohl die von Schellenberg und Ebersberg mit den Gütern als wie mit dem Ihrigen gehandelt hätten, so seien sie doch ihr Pfand gewesen, so fteuen sie sich über dieses Bekenntnis. Wie. könne er aber da noch behaupten, dass sie. pfandweise veräussert worden seien. Es folgt eine längere. Widerlegung der Antwort des Pflegers auf die 15 Punkte, womit die Grafen jene Briefe derer von Schellenberg und Ebersberg, die von Pfandschaften reden nochmals als ungültig und wertlos hinstellen. Die. Nachrede des Pflegers" ist eine Stellungnahme zu den von den Grafen im Verlauf des Prozesses eingelegten Urkunden. Man verstehe aus den Briefen (oben Nr. 45 und 66), dass die Leute von Wasserburg und Hegi nicht Eigen- leute seien; tvären sie das. so hätten sie ihr Gut, darum sie erst nach Lindau und sodann nach Ravensburg verpfändet worden seien, nicht zu Recht ledig machen können; da sie tveder Mark von Schellenberg noch Rudolf von Ebersberg ange- hörten, hätte auch der Graf nicht mehr Rechte an ihnen haben können. Zudem stehe im zweiten Briefe, dass sie Vogtleute von St. Gallen seien. Diese eben er- wähnten Briefe stimmen inhaltlich mit jener Urkunde Märks von Schellenberg überein. worin letzterer erkläre, dass der Hof Hegi mit allem Zubehör, mit Leuten und Gutem des Gotteshauses zu St. Gallen rechtes Eigen sei, währenddem die. Steuer und das Vogtrecht über diesen Hof samt Leuten und Gütern Pfand des Gotteshauses seien. Wären sie Eigene oder Vogtleute des von Schellenberg oder von Ebersberg gewesen und nicht Pfand oder hätten sie die Leute vom Gottes- haus St. Gallen zu Lehen gehabt, was sich aber nie beweisen lasse, dann war" ihre Pfandschaft nie nachgelassen worden, selbst nicht einmal unter dem Vor- wand, dass sie Lehen seien; denn mancher hätte Leute und Güter vom Gottes- haus zu Lehen, die man trotzdem mit Recht pfänden könne. So lasse sich die Befreiung von obiger Pfandschaft nur dadurch erklären, dass wohl das Vogtrecht versetzt worden, die Eigenschaft aber dem Gotteshaus geblieben sei. Die Antivort der Grafen auf die Nachrede des Pflegers1 erklärt, der Streit rühre daher, weil der Pfleger meine, die Leute von Wasserburg und Hegi seien Pfand, während sie meinten, sie seien ihr erkauftes Gut, Erbe und Lehen; daher komme es nicht darauf an, ob sie Eigenleute oder Vogtleute seien, sie seien einfach unser erb vogtlüt und unser lehen von Sant Gallen und nit pfand. Der erste Brief, der 96 Jahre alt sei (oben Nr. 45) besage, dass viele Leute es beschworen hätten, dass sie rechte Vogtleute seien, was sie auch gegenüber dem von Schellenberg als ihrem Herrn bekannt hätten. Der zweite Brief, der über TO Jahre alt sei (oben Nr. 66) erwähne, dass viele Leute gestützt auf den alten Brief es eidlich bezeugt hätten, dass sie seine Vogtleute und Lehen von St. Gallen seien. Wenn der Pfleger behaupte, jene Briefe stimmen mit jenem Märks 1 8 *
	        

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