Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1950) (50)

— 263 — Gotteshaus zu Chur unsere obgenannten Vettern und ihre Erben ganz und gar von allem Schaden befreien und lösen werden, den sie wegen der obgenannten Geldschuld etwa in irgend einer Weise nehmen könnten. Ihre Sohadenmeldung wollen wir auf ihre Worte hin ohne Eid und andere Beweismittel glauben. Wir erlauben ihnen unsere, unserer Erben und auch des Gotteshauses zu Chur Leute und Güter und das Gotteshaus selbst deshalb zu belangen, anzugrei- fen und zu pfänden, und zwar mit Zwangsmassnahmen vor Gericht und auch ohne Gericht, wie und in welcher Weise sie immer möchten oder wie es sich ihnen am besten fügte oder es ihnen am vorteil- haftesten zustünde, und zwar ohne dass ihnen deshalb vorgehalten werden könnte, sie hätten dadurch jemandem Unrecht getan oder sie hätten in irgend einer Weise gefrevelt. Sie sind ermächtigt, so lange undso oft vorzugehen, bis ihnen aller Schaden,den sie genommen hät- ten ohne jeden Nachteil oder Verlust ganz und gar gut. gemacht würde. Indem wir den Worten ihrer Sohadenmeldung ohne Eid und andere Beweismittel glauben, räumen wir ihnen auch ohne Hinterhalt ein, dass nichts uns, unsere Erben und Nachkommen, das Gotteshaus zu Chur, sowie alle unsere Leute und Güter davor schirmen und schützen soll, weder geistliche noch weltliche Gerichte, weder Ge- walt, Gebote, Gesetze noch Freiheiten und namentlich weder ir- gendwelche andere Einwände, Ausflüchte oder Widerreden, die irgend jemand etwa erdenken könnte oder möchte. Wir schliessen alles aus, was unseren ehegenannten Vettern oder ihren Erben in irgend einer Weise Schaden, Verschleppung, Verlust oder Mangel verursachen könnte. Es ist auch folgendes besprochen worden: Wenn wir die Feste Vaduz bei unseren Lebzeiten nicht eingelöst hätten und die Einlösung damit unseren Vettern oder ihren Erben zufiele, und wenn unsere Brüder oder ihre Erben ihnen dann diese Einlösung aber nicht gestatten möchten bevor ihnen (unseren Brü- dern von Brandis) das Kapital von 24 Silbermark jährlichen Geldes
	        

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