Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

- 84 — gekommene Dieselben wurden von der Obrigkeit den besonderen Verhältnissen unseres Landes angepaßt. So finden wir auch in den übrigen deutschen' Landen zahlreiche in dieser Zeit- periode von Fürsten und Obrigkeiten erlassene Gesetze, in welchen unter Androhung namhafter Strafen Bestimmungen über den Aufwand bei Hochzeiten, Kindstaufen, Begräbnissen, über Trunk- sucht, über das Fluchen und Schwören, über die Armenfür- sorge, das Bettlerunwesen usw. vorgeschrieben wurden. Die in unserem Lande in dieser Zeit eingeführten Ver- ordnungen sammelten alsdann die Landammänner in den „Landsbräuchen", welche ihnen als Handhabe zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu dienen hatten. Die Verordnungen blieben im Großen und Ganzen bis zum Beginne des'19. Jahrhunderts in Kraft und Wirksam- keit, denn der Erlaß, mit welchem Fürst Josef Johann Adam von Liechtenstein ain 2. September 1732 eine „Polizei- und Landsordnuug des Reichsfürstentums Liechtenstein" herausgab, enthält in der Hauptsache nur eine Wiederholung der alten Bestimmungen. Es heißt auch in dem Erlasse: „Damit das- jenige, was in der uralten sehr löblich errichteten Polizei- Und Landsordnung eingeführt wurde, nicht vergessen und außer Acht gelassen werde, haben wir das darin Enthaltene in dieser unserer neuen Verordnung wiederholt". Der genannte Erlaß ist als Abschrift in dem Landsbrauche von Triesen vom Jahre 1794 enthalten. Neu sind in demselben nur die Bestimmungen über Vieh- märkte uud Güterzcrteilung. In letzterer Beziehung wird angeordnet, daß künftighin kein Stück Gut, welches unter 10 Gulden geschätzt wird, weder bei Teilung, Kauf oder Tausch mehr zerrissen oder zerstückelt werden dürse. )̂ In der Verordnung über Vieh Märkte wird einleitend erwähnt, daß vor Zeiten wöchentlich 2 Viehmärkte und zwar in dem Markt Vaduz von Gallttag bis Johanni am Donners- tag, und zu Rofenberg von'1.-Mai bis Johanni am Mittwoch zu sonderbarem Nutzen des Landes üblich gewesen seien. Der i) Diese sehr zweckmäßige Bestimmung wurde leider bei der Ein- führung der Grundbuchsordnung ini Jahre 1809 außer Acht gelassen.
	        

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