Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 81 - und Zwingen" ängstigen, sind dieselben gefänglich einzuziehen und streng zu bestrafen. Alle Jahre soll zu unterschiedlichen Malen eine Streife im Lande nach solchen „argwöhnischen Personen" gehalten werden. Die Zigeuner soll man weder durch das Land ziehen, noch darin handeln oder wandeln lassen, weil sowohl auf ver- schiedenen früheren Reichstagen und „sonderlich durch die jüngst im Jahre 1577 zu Frankfurt erneuerte Reichs-Polizeiordnung geboten wurde,, keine Zigeiner in dem Reich deutscher Nation zu gedulden". Wenn aber solche im Lande betreten werden, so sollen sie gefänglich eingezogen werden nnd Alles, „was bei ihnen gefunden, es seien Pferde, Büxenwehren, Kleider, Bar- schaft", zum halben Teil an diejenigen, welche sie eingeliefert haben, ausgeteilt werden. VomSpielen. „Dieweil aus dem Sollen allerley Unradt, Neid und Haß, Muetwillen, Zank, Hader, Gotteslästern, Begehrung frem- den Guets und , andere Untugenden erwachsen, befehlen wir, daß unsere 
Unterthanen sich alles ungebührlichen Svilens gänz- lich enthalten, und keiner änderst dann etwan umb Kurzweil weder mit Karten, Würfeln und dergleichen auf ein Tag nit über 3 Batzen aufs allermeist verspilen soll bei Straf von 1 Pfund." Wirthe, die solch ungebührliches Spielen dulden, sind' in gleicher Weise zu strafen. „Arglistige Gewett" sind auch verboten. Wenn einer „auf Borg was verspielt", sollen unsere Beamten keine Bezahlung für solches gestatten.' Falschspieler sollen gefänglich eingezogen und peinlich bestraft werden. „Das Kegeln, Blattenschießen, Ballen und dergleichen Kurzweil, die zur Uebung des Leibs dienen, item Schießen an gewohnlichen Zihlstätten ohne übermäßiges Aufsetzen" soll erlaubt sein. Vom Kuppeln, unsittlichen Lebenswandel, Ehebruch und Notzucht. Kuppeln und Zuhalten ist bei strenger Strafe verboten. Eltern, die ihre Kinder „zu Unehrew" verkuppeln, sollen mit Urtheil und Recht am Leben gestraft werden. Solche, die in wilder Ehe leben, sollen durch die Obrig- keit „zue dem heiligen Ehestand angewiesen" oder im Weiger- ungsfälle des Landes verwiesen werden. Ledige Töchter oder
	        

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