Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

einer Henkersruthen anderen zum Exempel gezüchtigt und ge- hauen werden, bis man ein gutes Beguügeu hat". V o n Z au b er c i eu, Ab erglauben und Wah rsag en. Weil „Zauberen, Teufelsbeschweren, Wahrsagen und der- gleichen ein Greuel vor Gott ist, als welche Diug zue Ab- götterei) nit wenig Beförderung thuet, auch in heiliger Schrift geistlichen uud weltlichen Rechten hoch und starkh verbotten ist", so wird allen „Ambts- und Gerichtsleuten unserer Graf- und Herrschaften" aufgetragen, auf solche abergläubische Leute gut Achtung zu gebeu, damit selbe zur Strafe gezogen werden können. Den Untertanen, welche „bishero aus Aberglauben oder Fürwitz zu solchen Zaubern oder Wahrsagern in oder außerhalb uuseres Gerichtsgebietes gelaufen sind", wird ge- boten „sich dessen hinfür gänzlich zn enthalten". Sollten fie dennoch ungehorsam werden, so sind dieselben „nach Gelegen- heit ihres Uebertretens mit dem Thurm 
oder sonst in ander Weg" zu bestrafen. Wenn es aber vorkommt, daß „ein frommer unschuldiger Mensch böslich verleumdet und in falsche Argwön gebracht" würde, so soll auf solche uuwahre Anzeige und Verleumdung vom Gerichte nichts erkannt, sondern „solches alles für unver- schämtste Lüegen gehalten werden". Von Gastgebern, Wirten und Tafernen. Es wird den Wirten bei' Strafe und „bei deren Pflichten uud Aiden geboten, sich des Mischens und Verfelschens der Weine zu enthalten" und den Gästen den Wein aufzutragen, „wie er gewachsen ist und von den Reben kommt, gleich ob er sauer oder süß, schiller, weih oder roth ist". Die Wirte sollen auch jederzeit, besonders diejenigen, welche an der Straße ihren Sitz haben, mit frischen Speisen und Getränken versehen sein und dafür sorgen, daß „sauber uud wohl gekocht" werde und einem jeden Gast nach seinem Stand und Begehren, so gut man's hat und bekommen kann, ausgetragen, und „darzu keine alte verlegene unreine Weine und schmeckende Speisen, noch un- lautherc, zähe und küemige Weine gebracht werden". ' Inländischen Personen, besonders denjenigen/ welche im Orte wohnen, darf abgesehen von der Mittag- und Abend- mahlzeit, „kein gekochte Speis, sondern nur Brod, 
Käs. Obst
	        

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