Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 71 — halb Kauffsumma nach dem gemeinen Landtsbrauch einen Tröster )̂ zu geben schuldig sein, und .umb die andere halbe Summa soll das Guet sein Pfandt und sein Tröster sein) so lang und vil, biß er umb. die gantze Summa aus- gericht und bezalt ist. . . Gleichfalls mann, einer dem anderen gelegen Guet in die Gant gebe, es were.des. Guets.wenig oder vil, so soll das ganze Stukh Guet sein Pfand, sein, bis er umb sein Schuldt mitsambt gebürenden Schaden und Zins bezahlt und ausgericht worden ist. Wann aber mehr Schuldner vorhanden weren und nit mehr Pfandt, so sollen dieselbige auch auf das Stukh Guet gewisen werden, fofern es die Psandt erleiden mögen. Item wann einer dem andern ein Schuld oder anders verbieten oder verhefften will, es sey gleich ein Gotteshaus- oder Herrenmann, so soll er dem Weibel einen Tröster stellen und geben, ob ers zue Unrecht ver- biete oder verlege, daß ers zue Recht widerkehreu wolle. Und alsdann ist der Weibel schuldig, umb seinen Lohn demselbigen die Schuldt oder anders zue verbieten oder zue verlegen. Item Lidlohn, gesprochen oder pahr geliehen Gelt und Zerig soll fürohin nach gemeinem Landtsbrauch mit der kurtzen Gant ziehen und eingebracht werden." Das mitgeteilte Schuldentriebsverfahren entstand in dieser Form spätestens im 16. Jahrhundert und war bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts bei uns gebräuchlich.-) In dem im Benderner Exemplare enthaltenen Lands- brauche finden sich außer der Gantordnung noch besondere Bestimmungen über die „Abtheilungen beim Bankarotieren". Wenn einer durch „sein wissentlich, böß, arglistig und muethwillig Verschwenden und übel Hausen" seine Gläubiger nicht mehr bezahlen kann, so soll alsbald von der Obrigkeit über sein Hab uud Gut die Hand geschlagen und der Erlös Tröster d. i. Bürge. -) Ueber die spätere Entwicklung des Schuldcntriebs vgl. meine Arbeit, über die Tätigkeit des liechtcnst. Landtages im 19. Jahrhundert. Jahrbuch des histor. Vereines sür das F. L. I. S. 11 
6 ss und III. S. S0
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.