Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 68 — das nicht nur in kriminellen Strafsachen, sondern auch bet zivilrechtlicheu Streitigkeiten geübt wurde, lernte das Volk seine Richter, und diese das Volk näher kennen, wodurch dem Miß- trauen und Argwohn am besten gewehrt wurde, uud das Rechts- gefühl des Volkes eine nicht zu unterschätzende Stärkung erhielt. Bis zum Jahre 1733 erhielten sich diese aus dem leben- digen Volksbewußtsein heraus entwickelten Gerechtsamen mit den alten Verfassungsrcchten in nahezu unveränderter Form. Im Erlasse') des Fürsten Josef Wenzel von Liechtenstein wurde zwar den beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg das Recht belassen, nach alter Weise ihre Landammänner zu be- stellen, auch sollten die Frevelgerichte, wie vor Alters her ge- halten werden dürfen, aber keine anderen Gerichte mehr. Nur sollen die Landammänner bei Blutgerichten noch den Beisitz haben und nach der Verlesung des Urteils durch deu Land- schreiber den Stab sichren und brechen. Es ist ersichtlich, daß durch diesen Erlaß die alten Gerechtsamen nicht wenig beschnitten und eingeschränkt wurden. Im Jahre 1808 fielen mit der Auf- hebung des Landammannamtes und der bisherigen Verfassung die letzten Reste dieser ehrivürdigeu alten Rechtsgewohnheiten. Zur Ergänzung meiner Mitteilungen über das alte Ge- richtsverfahren möge schließlich noch die Art uud Weise des Schuldentriebs — in den Landsbräuchen unter dem Titel „Verzeichnus der Gant" enthalten — den: alten Wort- laute nach hin solgen. „Erstlich, wo einer dem andern zue thueil schuldig, es were gleich wenig oder vill, uud derjenige, der solche Schuld zu fordern hete, dem Weibel den Lohn gibt, ist der Weibel solchen Schuldner zue vfenden, auch so fern es einer begert, ihn zue fragen schuldig, ob der Schuldner derselbigen Schuldt bekhandtlich sen oder nit, welches dann der Schuldner dem Weibel auch anzuezeigen ver- bunden. Und wann einer allso gepfendt worden, so soll es dann vierzehen Tag anstehen und am fünfzehenden Tag mag gemelter Weibel alsodann demjenigen so erzelten Schuldner pfenden, solche Pfandt verkhauffen lassen und darnach am dritten Tag zue den Pfänden verkhünden, es ') Erlaß v. ZS. September 1733.
	        

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