Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 64 — Mann, wie sie dann hier vor Augen sitzen, an eurer Statt setzen, und ihm den Stab an eurer Statt zu führen bevehlen, und fodann eurer Krcmkheit halber besser werdet, ihr Macht habt, euren Stab wieder zuhanden zu nemmen, uiedcrsitzen, richten und urtheilen nach wie vor in aller Gestalt. Die sechste Frag. Ich frag euch des Rechten, ob es sich zutrüege, indem daß wür zu Gericht würden sitzen, daß große Windt, Regen, Schne oder Hagel, oder andere Ungewitter fürfiell und entstendte, dadurch dem Gerichtsbruch Schaden widerfahren möchte und menniglich verhindert würden, ob ich nit Macht hette, aufzustehen mitsambt euch Richtcru, unter ein Obtach zu rukhen und sizen, und ob ich Macht das Recht zu verbannen, wie hoch und wie theuer. Andtwortt. Herr Richter so erkhenn ich, daß ihr Macht habt, mitsambt euren Richtern aufzustehen, 
wann sich solcher Fall zutrüege, und unter ein Obtach zu rukhen, damit das kays. Recht sein Fortgang möchte haben und Niemandt daran verhindert werde. Auch habt ihr Macht, das Recht zu verpaunen bei höchster Bueß unseres gnädigen Landtsherrn. Nachdem nun solche Fragen beschehen, fragt der Richter aber einen Urteilsprecher, der im darzue gesehlt, dieweil sich das Recht hoch 
und so schwer anziehen will, ob er nit billich zween Biderman, die da unparteyisch, auch geschikht und tauglich dnrzue sein, zu ihme nemme, die bey im sitzen und im hilflich und räthlich seyen, damit das Recht desto ordentlicher aufrecht und redlich an sein Statt gange. Ist diese Frag bejaht, so soll der Richter oder gcschworne Landtweibel das Gericht lauth Urtel öffentlich verpannen und ausrüeffen, daß keiner außer seinem Für- sprech und ohne des Richters Erlauben soll reden oder handeln bey unsers Landtsherrn höchster Pueß. Es soll auch bei derselbig Pueß verbotteu sein, 
daß sich niemandt parteie oder des andern freventlich annemme, damit das Recht nit verhindert werde. Nachdem so erkennt und begehrt
	        

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