Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 63 — ist mir nit wissend, dann für sromb, erlich, aufrecht uud redlich Biderleuth, .Die dridte Frag. Ich frag euch Rechtens, ob es sich heutigen Tags zutrüge, nachdem wür nidergesessen, daß man das heilige hochwürdige Sacrcimerrt vorübertrüge, ob ich Macht hette, mit Euch aufzustehen, demselben die gebürende Ehr und Reverenz zu erzeigen, und dann es noch bey guter be- quemer Tagzeit were, ob ich Macht het, mit sambt euch allen wider niederzusetzen, zu richten, und urtheilen, ob es dem kays. Recht unnachtheilig were. Andtwortt. Herr Richter,' es dunkht mich das recht, daß ihr Macht habt mitsambt euren Beisitzern aufzustehen, dem heiligen Sacrament die schuldige und gebührende Ehr zu erzeigen, und wann dasselbig beschehen, wieder Macht habt, nieder zu sitzen, sambt euren Beisizern richten und urtheilen über alles, was vor eurem Stab fürgebracht würdt. Die vierte Frag. Ich frage euch des Rechten, ob sich zutrüege indem daß wür zu gericht gesessen, ain Lehrmen, Feindt, Feuer oder Wassersnoth kheme oder würde, ob ich Macht hette, mit sambt euch aufzustehen, solchen Lehrmen helfen, rathen und stillen, und es noch bei gueter Tageszeit were, daß wür wieder niedersessen, ob es den kays. Rechten nit ent- gegen oder zuwider were. Andtwortt. Herr Nichter ich erkhenne das für Recht. Die fünfte Frag. Ich frag euch des Rechten umb ciu Bericht, ob sich zutrüge, indem daß wür zu Gericht gesessen, daß mich Gott der Allmächtige mit einer unvorsehenden Krankheit angriff, wie ich mich verhalten müsse, damit dem kays. Rechte kein Nachtheil oder Verletzung Geschehe. Andtwortt. Herr Richter es dunkht mich Recht, daß, wann sich solches zutrüege, ihr Macht habt, eineu anderen ehrlich
	        

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