Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 61 — allen gleich unparteiische Richter sein werden, dem Reichen wie dem Armen uud dabei nicht ansehen „Miet, Gab, Gunst, Furcht, Freundschaft noch Feindschaft, noch sonst keine andere Sachen, denn allein gerechtes Gericht und Recht, im maaßen sie das gegen Gott, den Allmächtigen, am jüngsten Gericht verantworten werden." Die von ihnen gesetzten Richter können Uebeltäter, die in ihrem Gebiete ergriffen werden, peinlich fragen und nach des Reiches Gesetzen richten. Sie, sowie ihre Beamten, Diener, Gemeinden und Unter- tanen sollen vor kein fremdes Gericht geladen oder gefordert werden dürfen. Wer an Hab und Gut der Untertanen Forde- rung hat, soll sie belangen, wo sie gesessen sind und sonst nirgends. Das Gericht wurde regelmäßig jährlich zweimal gehalten, im Mai und im Herbst, daher die Namen Maien- und Herbst- zeitgericht. In der Herrschaft Schellenberg tagte dasselbe zu Rofenberg oberhalb Eschen an einem offenen Platze zunächst der dort jetzt noch stehenden alten Kapelle; in der Grafschaft Vaduz wurde es in Vaduz an einem offenen Platze bei der großen Linde, welche an der Stelle der jetzt unterhalb des Kirchengartens liegenden Dienstwohnung des Landestechnikers stand, gehalten. Der Landammann, der Landweibel und die Richter trugen während der Amtshandlung lange Mäntel. Es war auch Nichtbeteiligten gestattet an den Schranken — außer- halb des „Ringes" — den Gerichtsverhandlungen zuzuhören. Auf Verlangen und auf Kosten der Parteien konnten auch außerordentliche Gerichte gehalten werden. Ein anschauliches Bild über die Form des peinlichen Gerichtsverfahrens, wie sie sich durch Jahrhunderte in unserem Lande erhielt, bietet uus ein Abschnitt des im Besitze des Psarrarchivs von Bendern befindlichen Landsbrauches. )̂ Ich bringe denselben dem alten Wortlaute nach zum Abdrucke. Auch im Exemplare vom Landesarchiv ist dieses Verfahren geschildert, aber nicht so ausführlich, wie im Landsbrauche von Äcndcrn.
	        

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