Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

Zu dem achten sollen ihr mir antoben und schweren, wann zwey oder mehr Versöhnen, es were frömbd oder heimbisch, in Uneinigkeit geriethen, sollen ihr zwischen ihnen Fried und Tröstung machen und ihnen zu Recht helfen. Zu dem ueundten sollen ihr nur anloben und schweren, daß ihr in allen eureu heimblichen Räthen und Anschleg, oder was euch eure Ober- und Unterambtleuth vertrauen werden, verschwiegen sein nnd verbleiben bis euer letztes Endt oder bis zu der Zeit, daß es sich aus- künden soll. Wann ihr das thun wollen so loben mir an: Was mir vorgehalten ist worden, das habe ich recht und wohl verstanden, demselbigen will ich getreu vest nachkommen on alles Geferde, so war mir Gott helff, die liebe Mueter Gottes und alle Heiligen." Das Gerichtsverfahrenselbst war je nach dem Gegen- stande der Klage verschiedenartig. Handelte es sich um Schuld- forderungen, so waren die Bestimmungen des „Gantgerichtes" maßgebend. Bei geringeren Uebertretungen der Polizeiordnung saß das Gericht als Frevel- oder Bußgericht. Bei bürgerlichen Streitigkeiten wurden die Klagen zu Protokoll genommen, die Widerreden gehört, nötigenfalls ein Augenschein vorgenommen und der Spruch gefällt. Die Appellation ging an das Hof- gericht der Herrschaft, welches aus den Beamten der Herr- schaft, den Landammännern und den geschwornen Gerichts- leuten bestand. Das Kriminalgericht, damals „Malefiz- oder Blutgericht" genannt, hatte ein besonders feierliches Verfahren. Das Recht oder der „Pann". über das Blut zu richten, zu damaliger Zeit kurzweg „Blutpann" )̂ genannt, wurde den Herren von Vaduz und Schcllenberg jeweils vom Kaiser als Lehen verliehen mit der Befugnis, dasselbe den Landam- männern und Gerichtsleuten zu erteilen und dieselben dafür in Eid zu nehmen. ') Vergl. Kaiser Gesch. des F. L. S. 358 ff. -) „Pann" — Bann bedeutet im deutschen Recht den Befehl der Obrigkeit, das Recht des Königs, welches dieser durch „Bannleihc" auch andern übertragen kann. 
„Blutbann" ist die Gerichtsbarkeit über Leben und Tod.
	        

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